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Das Landgericht Berlin ist ein Ort struktureller Gewalt durch Willkür und Fehlurteile, erlassen und ausgeübt von Inhabern öffentlicher Ämter. Verfassungswidrigkeit und missbräuchliches Justizhandeln dolo malo. Zustände contra legem.”

 Gericht: Amtsgericht Charlottenburg

 Person: Preuss, Kerstin
(Ri’inAG, Abteilung 206)

 Klage und Widerklage (Wohnraummiete)

 Arbeitsnote: 6

 Richterskala: 10 (unterkomplex, bösartig)



Az.: 206 C 167/24


KERSTIN PREUß
Richterin am Amtsgericht Berlin-Charlottenburg


- Verbotene Willkür u. Verstöße gegen Recht und Gesetz -


„Durch das Urteil ist klar geworden, dass die abgelehnte Richterin Preuß spätestens im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.10.2024 gewillt war, die ihr unliebsame Beklagte aus ihrer Wohnung im ehemaligen Siedlungshaus auf dem [...] entfernen zu lassen und dabei mindestens billigend in Kauf nahm, gegen Gesetz und Recht zu verstoßen. Bei der Klägerin und dem Unterzeichner als ihrem Prozessvertreter entstand zwar in der Sitzung selbst noch keine Besorgnis der Befangenheit. Die einseitig zum Nachteil der Beklagten gehenden Fehler des Tatbestandes und die unter Verletzung des Willkürverbots abgefassten Entscheidungsgründe ihres Urteils erklären jedoch im Nachhinein, weshalb sich Richterin Preuß in der Verhandlung zu dem zentralen Vorbringen der Beklagten – ihrer Aufrechnung mit einem Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangenen Untermietzinses – nicht mit einem Wort äußerte. Sie erklärte zwar sinngemäß, sie müsse sich den Fall noch näher ansehen. Tatsächlich hatte sie aber zu diesem Zeitpunkt bereits die Absicht, das zentrale Vorbringen der Beklagten an ihrem kruden und gegen die Auslegungsgrundsätze vorformulierter Mietverträge verstoßenden Verständnis des Begriffes „zu Wohnzwecken“ scheitern zu lassen.”

Aktuell fortgesetzte Willkür:


Über diese telefonisch erfragte Angabe hinaus ist uns zu dem Ablehnungsgesuch bislang noch keine Mitteilung des Gerichts zugegangen. Das ist ungewöhnlich, denn üblicherweise werden gerade Ablehnungsgesuche besonders beschleunigt behandelt. Das Ablehnungsgesuch ist umfangreich, aber gerade deshalb ist es geboten, zügig die dienstliche Erklärung der abgelehnten Richterin und sodann die Stellungnahmen der Parteien einzuholen. Eine besondere Beschleunigung ist vorliegend auch deshalb geboten, weil das Ablehnungsgesuch in einer Räumungssache angebracht wurde. Diese sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen (§ 272 Abs. 4 ZPO). Das gilt dann auch für das Zwischenverfahren der Richterablehnung.

Wir sagen auch ganz klar: Es ist unzulässig, das Ablehnungsgesuch dadurch in die Erledigung zu verschleppen und sein Rechtsschutzanliegen zu konterkarieren, dass die Entscheidung, ob der sofortigen Beschwerde der Klägerin gegen die Räumungsfrist abgeholfen wird, wegen Zeitablaufs zu einer unaufschiebbaren Amtshandlung der abgelehnten Richterin wird. Über die Abhilfe darf erst nach einer rechtskräftigen Sachentscheidung über das Ablehnungsgesuch entschieden werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte gegen die Zurückweisung ihres Gesuchs nach § 46 Abs. 2 Fall 2 ZPO sofortige Beschwerde einlegen kann. Bitte holen Sie nun die dienstliche Stellungnahme mit Frist von maximal einer Woche ein und sodann jeweils Stellungnahmen der Parteien mit paralleler Wochenfrist.


Über das Verfahren und den Zustand des Prozesses:

Die für die Richterablehnung nach § 42 ZPO genügende Besorgnis – hier sogar Gewissheit –, dass Richterin Preuß befangen ist, folgt aus den nachfolgend dargestellten Verhaltensweisen bei der Abfassung des Urteils und der dem Urteil zugrundeliegenden Handhabung von Gesetz und Recht. Es handelt sich um eine Mehrheit selbstständiger Ablehnungsgründe, jedenfalls aber um einen Ablehnungsgrund in Zusammenschau der zahlreichen dargelegten Umstände.

I. Zahlreiche Fehler im Tatbestand, die einseitig zum Nachteil der Beklagten gehen

Bereits die zahlreichen und ausschließlich zum Nachteil der Beklagten gehenden Unrichtigkeiten im Tatbestand des Urteils vom 03.12.2024 begründen die Besorgnis der Befangenheit.

1. Fehlerhafte Feststellung, dass Räume nicht ausreichend belichtet sind, zum einseitigen Nachteil der Beklagten

Mit ihrem Tatbestandsberichtigungsantrag vom 18.12.2024 (nachfolgend kurz „TBA“) hat die Beklagte unter Punkt 1) die Feststellung „die Räume sind nicht ausreichend belichtet“ beanstandet. Diese Feststellung entspricht weder dem beiderseitigen Parteivorbringen noch ist eine entspre-chende Beweisaufnahme erfolgt. Es ist schon fehlerhaft, die „nicht ausreichende Belichtung“ – wie geschehen – neben der Deckenhöhe als weitere Tatsache im Tatbestand darzustellen, weil es sich der Sache nach um eine baurechtliche Beurteilung auf Grundlage der in der Räumlichkeit vorhandenen Fenster handelt (§ 47 Abs. 2 BauO Berlin).

Weder als tatsächliche Feststellung noch als Beweiswürdigung gründet der zitierte Satzteil auf dem Parteivorbringen oder sonstigen Prozessstoff. Die Klägerin hat mit der Klageschrift v. 25.04.2024 (S. 13) in Bezug auf die Räumlichkeiten im Keller vorgetragen, dass „kaum Licht in den Raum strahlt.“ Die Beklagte hat darauf mit ihrem Schriftsatz vom 18.06.2024 (S. 29) erwidert: „Diese ‚Aufenthaltsqualität‘ gibt der Raum im Untergeschoss auch her, denn entgegen der ‚gruseligen‘ Darstellung der Kirchengemeinde verfügt der modernisierte Raum über Tageslicht (es sind zwei Fenster verbaut)[.]“ Die Klägerin hat dies auch als Bestreiten verstanden, denn in ihrer Replik v. 31.07.2014 schreibt sie dazu: „Im nächsten Moment behauptet sie [die Beklagte], der Raum habe zwei Fenster, durch welche genügendes Licht in den Raum strahlt.“

Dass die abgelehnte Richterin auf Grundlage dieses Parteivorbringens es als unstreitige Tatsache darstellt, dass „die Räume [...] nicht ausreichend belichtet“ sind, verletzt den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör, da ihr Bestreiten unberücksichtigt blieb. Diese Verfahrensgrundrechtsverletzung begründet hier schon deshalb die Besorgnis der Befangenheit, weil die Klägerin das Vorbringen der Beklagten in ihrer Replik v. 31.07.2024 der Sache nach selbst als Bestreiten anerkannt hat. Es kommt hinzu, dass die Frage, welches Erscheinungsbild die Kellerräumlichkeiten bei Vertragsbeginn hatten, für die Richterin entscheidungserheblich war (s. sogleich unter 2.).

2. Fehlerhafte Feststellung/Schlussfolgerung, dass Beklagte seit Vertragsbeginn wusste, dass die Kellerräumlichkeiten baurechtlich nicht untervermietet werden dürfen

Die Besorgnis der Befangenheit wegen der vorgenannten Verfahrensgrundrechtsverletzung wird erheblich dadurch vertieft, dass die abgelehnte Richterin in den Entscheidungsgründen auf Seite 19 des Urteils unzutreffend schreibt:

„Die Beklagte wusste von Anfang an, dass sie die Räume im Untergeschoss nicht an einen Untermieter zum Zwecke des dauernden Aufenthalts würde vermieten können.“

Dieser Satz entspringt der Fantasie der abgelehnten Richterin. Sie imaginiert eine vermeintliche Tatsache, die sich weder als tatbestandliche Feststellung unstreitigen Parteivorbringens noch als Ergebnis einer Beweiswürdigung nach § 286 ZPO auch nur annähernd rechtfertigen lässt. Zugleich ist der Satz – was der abgelehnten Richterin sicher bewusst ist – für die Beklagte gefährlich. Denn Tatsachen, die im Tatbestand oder den Entscheidungsgründen als (scheinbar) unstreitig „festgestellt“ sind, werden, wenn insoweit keine Tatbestandsberichtigung beantragt wurde, vom Berufungsgericht als feststehend zugrunde gelegt. Wir gehen zwar davon aus, dass der in den Entscheidungsgründen stehende Satz als Ergebnis einer – völlig verfehlten – Beweiswürdigung und nicht als tatbestandliche Feststellung zu behandeln ist, weil er nicht als tatbestandliche Feststellung gekennzeichnet ist (Stein/Jonas/Althammer, 23. Aufl. 2018, ZPO § 313 Rn. 58). Der Satz wurde daher im Tatbestandsberichtigungsantrag vom 18.12.2024 nicht ausdrücklich beanstandet. Beanstandet wurde jedoch, dass im streitigen Beklagtenvortrag die Behauptung der Beklagten fehlt, dass sie vor dem zweiten Quartal 2022 keine Kenntnis von der Baurechtswidrigkeit der Nutzfläche im Keller hatte. Mit Schriftsatz vom 30.12.2024 wurde im laufenden Tatbestandsberichtigungsverfahren vorsorglich klargestellt, dass dieses Berichtigungsbegehren auch das Begehren nach Entfernung des oben zitierten Satzes umfasst, da dieser womöglich als tatbestandliche Feststellung angesehen werden könnte.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie erst im zweiten Quartal 2022, fünf Jahre nach Vertragsschluss, den Verdacht schöpfte, die Räumlichkeiten im Keller könnten mit den Anforderungen der Bauordnung nicht vereinbar sein. Sie hat auch weitere Tatsachen vorgetragen, um zu begründen, weshalb sie die fehlende Eignung als Raum zum „nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen“ nicht bereits bei Vertragsbeginn erkannte. In ihrem Schriftsatz v. 18.06.2024 (S. 29 ff.) heißt es:

„[S. 29] Das Untergeschoss wurde als Wohnraum konzipiert und angeboten. Die Kirchengemeinde sprach beispielhaft von Arbeitsraum/Gästezimmer. Jedenfalls von einem Raum, der für einen dauerhaften Aufenthalt geeignet sein soll.

Diese „Aufenthaltsqualität“ gibt der Raum im Untergeschoss auch her, denn entgegen der „gruseligen“ Darstellung der Kirchengemeinde verfügt der modernisierte Raum über Tageslicht (es sind zwei Fenster verbaut), es wurden hochwertige Fliesen ausgelegt, die sich von den Fliesen der übrigen Wohnflächen (Flur, Bäder, Küche) nicht unterscheiden, sie sind identisch.

Der Raum im UG verfügt über 14 moderne LED-Deckenspots, die sogar dimmbar sind.

Der Raum ist mit zwei vollwertigen und funktionierenden Heizkörpern ausgestattet. Zu dem Raum gehört eine Nasszelle, die vollwertig nutzbar ist (Dusche, Toilette).

Von dem Raum geht 1 Abstellkammer weg, in der sich auch die Hebeanlage befindet. Zwischen dem Raum und der Abstellkammer liegt eine verschließbare handelsübliche Tür. Vom Raum geht ebenfalls der Kellerraum weg, in dem die gesamte Heizanlage und Elektrik des Hauses verbaut ist, die befand sich nämlich vorher in dem modernisierten Untergeschoss, das extra zu Vermietungszwecken verändert und von der Heizanlage befreit wurde. Die technischen Anlagen zogen daher in den mit einer feuerhemmenden Tür versehenen Kellerraum, die Tür ist selbstverständlich vollständig schließbar, sodass im modernisierten Raum im UG keine Beeinträchtigung durch optische technische Anlagen besteht.

[S. 30] Dass die Merkmale des Raumes nicht mit den Anforderungen der jeweils geltenden Bauordnung übereinstimm(t)en, war aus meiner damaligen Perspektive in keiner Weise ersichtlich und auch nicht erwartbar.

Ich hatte damals keinen Anlass an der Wohnraumnutzung bzw. an der Zulässigkeit für die Nutzung als Wohnraum zu zweifeln. Warum auch? Von einer Kirchengemeinde, die ohnehin mehr in der Öffentlichkeit steht als mancher private Vermieter —und damit unter mehr Kontrolle und Beobachtung steht— durfte ich ausgehen, dass sie mir keine illegitimen Räume vermietet.


Die Kirchengemeinde hat wider besseres Wissen, mindestens jedoch grob fahrlässig gehandelt, als sie mir das Untergeschoss, für das sie Wohnraumqualität vorgaukelte, zu Wohnzwecken vermietete. Aus der für die Räume unterschiedlichen Preisstruktur, die lediglich mit pauschalen Werten angegeben war, ließ sich ebenfalls nichts ableiten, denn dass ein Souterrain ggf. aufgrund der „unterirdischen“ Lage günstiger ist als tageslichtdurchflutete Zimmer in den oberen Geschossen war für mich ein plausibler Grund für die Abweichung.

[S. 32] Im 2. Quartal 2022 wurde ich hinsichtlich des Untergeschosses immer misstrauischer und ich wollte der Frage auf den Grund gehen, mit welcher Selbstverständlichkeit mir die Kirchengemeinde die Untervermietzustimmung verweigert.

Ich begann mit der Messung der Raumhöhe und gelangte allmählich zu dem verdichteten Verdacht, dass die Kirchengemeinde auch für dieses Gebäude illegitim agiert hat. Ich rief zunächst „unverbindlich“ bei der zuständigen Bauaufsicht Charlottenburg-Wilmersdorf an und erkundigte mich nach dem Pfarrhaus auf dem [...] unter der Prämisse, ob denn für das Untergeschoss ein (behördlich genehmigter) Nutzungsänderungsantrag vorliegen würde, was die Frau am Telefon verneinte.

Um Klarheit zu schaffen, schritt die Bauaufsichtsbehörde ein und setzte einen ersten Besichtigungstermin fest. Für den 24. Mai 2023 veranlasste sie die Überprüfung des gesamten Hauses und stellte (wie erwartet) baurechtliche Missstände im Untergeschoss fest. Auch die „als baurechtlich zulässig“ vermietete große Terrasse im Obergeschoss wurde bemängelt, da dafür keine Baugenehmigung erteilt wurde.”


Die Beklagte hat zudem eine richterliche Inaugenscheinnahme der Räumlichkeiten (Ortstermin) als Beweis dafür angeboten (S. 30 des Schriftsatzes v. 18.06.2024), dass es sich jedenfalls einer – bei Vertragsschluss und Vertragsbeginn – im Bauordnungsrecht nicht bewanderten Person wie der Beklagten nicht aufdrängen muss, dass der Raum nach der Berliner Bauordnung zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen nicht geeignet ist.

Dieses Beweisangebot wurde übergangen. Die abgelehnte Richterin hätte ohne Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit nicht feststellen dürfen, dass die Beklagte die fehlende Eignung der Nutzfläche zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bei Vertragsbeginn wusste oder hätte wissen müssen. Hierin liegt eine weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Dass die Beklagte bei Vertragsbeginn und bis in das 2. Quartal 2022 nicht wusste und auch nicht wissen musste, dass die Nutzfläche im Keller nicht die Anforderungen des § 2 Abs. 5 iVm § 47 BauO Berlin erfüllt, folgt auch noch aus einem weiteren Gesichtspunkt, den die abgelehnte Richterin – iura novit curia – von Amts wegen hätte berücksichtigen müssen. Eine lichte Höhe von mindestens 2,50m ist nämlich nicht etwa der bundesweite Standard für Aufenthaltsräume. Viel-mehr ist Berlin eine absolute Ausnahme. In allen anderen Bundesländern muss die lichte Höhe nur mindestens 2,40m betragen, in Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein gar nur 2,30m; in einigen Bundesländern gilt für bestimmte Gebäudeklassen ebenfalls diese geringere Mindesthöhe. In Hessen und Nordrhein-Westfalen beträgt die lichte Höhe für Aufenthaltsräume in Kellern sogar nur 2,20m.

Zusammenstellung der einschlägigen Bestimmungen über Aufenthaltsräume (Anlage AG 1)

Die „Nutzfläche“ im Keller des streitgegenständlichen Siedlungshauses hat laut den Bauplänen eine lichte Höhe von 2,40 m, tatsächlich eine lichte Höhe von 2,37 m. Bei Vertragsschluss war der Beklagten die Abweichung von drei Zentimetern nicht bekannt. Da der Beklagten die Unterschiede und Details der Baurechtsordnungen der Bundesländer nicht bekannt sein müssen, musste ihr auch nicht auffallen, dass die lichte Höhe der Nutzfläche im Keller um zehn bzw. drei-zehn Zentimeter unterhalb der Vorgabe der Berliner Bauordnung für Aufenthaltsräume liegt.

3. Fehlerhafte Feststellung angeblicher Äußerungen der Beklagten zu deren Nachteil
Im Tatbestand heißt es mehrfach fehlerbehaftet:


„Die Beklagte betreibt u.a. die Internetseiten www.Kirchenmobbing.org, www.fi-scherrr.de, www.mobber-thomas.de und www.shicenacker.de. Auf diesen Seiten äußerte sie sich in der Vergangenheit u.a. negativ über einzelne Mitglieder der Kirchengemeinde, den Kirchhofsverwalter Herrn Höhne und auch für die Kirchengemeinde tätige Rechtsanwälte. Gibt man bei Google den Suchbegriff „thomas höhne berlin“ ein, führt dies zu einem vermeintlichen „Schinkenfachgeschäft“, das die Beklagte mit „Thomas Höhne, Mobber & Friedhofsverwalter“ betitelt. Dabei wird ein Bild von Herrn Thomas Höhne gezeigt, dessen Veröffentlichung er nicht zustimmte. Der Eintrag enthält ferner eine Rezension, in welcher Herr Thomas Höhne als „arrivierter Mobber und Schikaneur“ bezeichnet wird. Wegen der Einzelheiten des Eintrags wird auf die Seiten 7 und 8 der Klageschrift (Bl. I/7/8 d.A.) Bezug genommen. Auf der Internetseite www.mobber-thomas.de ist ebenfalls ein Bild von Herrn Höhne veröffentlicht. Auf der Startseite befindet sich ein Text, wegen dessen Inhalt auf Seite 8 der Klageschrift (Bl. I/8 d.A.) Bezug genommen wird. Und schließlich veröffentlichte die Beklagte auf der Unterseite mobber-thomas.de/mitarbeitermobbing ein Schreiben von Herrn Höhne in seiner Funktion als Kirchhofsverwalter an eine Mitarbeiterin von ihm. In diesem Schreiben geht es um Alkoholkonsum und das Anstellungsverhältnis der Mitarbeiterin. Wegen des Wortlauts des Schreibens wird auf Seite 9 der Klageschrift (Bl. I/9 d.A.) Bezug genommen. Der Eintrag war mit einem Kommentar (Bl. I/8,9 d.A.) versehen.”

Wie mit dem TBA dargelegt sind diese – der Beklagten nachteiligen – Feststellungen durch das Parteivorbringen oder den sonstigen Prozessstoff nicht gerechtfertigt.

Die abgelehnte Richterin hat die vermeintliche Tatsache, die Beklagte betreibe die Internetseite www.shicenacker.de, ohne prozessrechtliche Grundlage eigenmächtig in den Tatbestand aufgenommen. Weder die Klägerin in den Schriftsätzen vom 25.04.2024, 30.05.2024, 01.07.2024, 11.07.2024, 19.09.2024, 12.11.2024 noch die Beklagte haben eine Internetseite mit dieser Domain vorgetragen. Diese Internetseite existiert nicht. Sie wird auch nicht von der Beklagten betrieben.

Die abgelehnte Richterin hat zum einseitigen Nachteil der Beklagten deren Äußerungen über „einzelne Mitglieder der Kirchengemeinde, den Kirchhofsverwalter Herrn Höhne und auch für die Kirchengemeinde tätige Rechtsanwälte“ als „negativ“ gekennzeichnet und damit im Tatbestand eine Wertung vorgenommen, die durch die Entscheidung nicht veranlasst war. Nach dem Rechtsstandpunkt der abgelehnten Richterin war die Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs begründet. Auf die von der Klägerin behaupteten Äußerung und ihre rechtliche Würdigung kam es nicht an. Die Bezeichnung als „negativ“ entfernt sich überdies völlig von der im Äußerungsrecht gebotenen Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht. Es kommt hier nicht darauf an, ob eine Äußerung „negativ“ ist, sondern ob sie die andere Person herabwürdigt. Die durch die Entscheidung nicht veranlasste Kennzeichnung als „negativ“ lässt daher besorgen, dass der Anlass in der Voreingenommenheit der Richterin liegt. Die Richterin wollte es sich „nicht nehmen lassen“, die Beklagte über die Umsetzung ihres Räumungsplanes hinaus noch durch solche Werturteile zu schädigen.

Auch der Satz „Der Eintrag enthält ferner eine Rezension, in welcher Herr Thomas Höhne als „arrivierter Mobber und Schikaneur“ ist nicht entscheidungserheblich – sondern stellt allein eine Schädigung der Beklagten dar – und durch das Parteivorbringen nicht gedeckt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18. Juni 2024, S. 23 unter 7. ausdrücklich bestritten, dass der Google-Eintrag eine solche Rezension enthält:

„Die mit der Klageschrift unter 2. a) behauptete Rezension (Wortlaut siehe S. 7 unten) existiert nicht. 
Unter dem betreffenden Google-Eintrag befindet sich lediglich eine Rezension ohne schriftliche Ausführung, es wurde lediglich eine Sternebewertung vergeben. Wer der Rezensent oder die Rezensentin ist, darüber besteht hier keinerlei Kenntnis. Es wird bestritten, dass eine solche Rezension existiert. Vgl. Klageschrift vom 25.04.2024, S. 7 unten, 8 oben“


In der Klageschrift wird eine solche Rezension lediglich im Fließtext behauptet. Die behauptete Rezension selbst ist nicht vorgelegt worden. Ein Beweisantritt der Klägerin unterblieb. Auch eine Beweisaufnahme des Gerichts unterblieb. Die tatbestandliche Darstellung ist folglich unrichtig und wird aufgrund des TBA vom 18.12.2024 zu entfernen sein.

Dass die abgelehnte Richterin diese – nicht unstreitige – Rezension dennoch als unstreitig in den Tatbestand aufgenommen hat, verletzt den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör. Ihr Bestreiten wurde übergangen. Dies lässt die Befangenheit der abgelehnten Richterin besorgen. Die Besorgnis wird durch die Art und Weise der tatbestandlichen Darstellung verstärkt. Es wird nämlich gezielt der Eindruck erweckt, die Beklagte habe die – schon in ihrer Existenz bestrittene – Rezension selbst verfasst:

[...]

4. Fehlerhafte Darstellung des ersten Räumungsprozesses und der zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderung zum einseitigen Nachteil der Beklagten

Die Klägerin hat die Beklagte bereits zweimal erfolglos auf Räumung verklagt. Im ersten Räumungsprozess wurde das erstinstanzliche Räumungsurteil vom Landgericht Berlin aufgehoben. Die Klage wurde – nachdem unsere Anwaltspartnerschaft [...] Rechtsanwälte beauftragt worden war – als unzulässig abgewiesen, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurden die Prozesskosten auferlegt. Der Beklagten ist durch die Verteidigung gegen die unzulässige Klage – wie vorgetragen wurde – ein Schaden in Höhe von 32.250 Euro entstanden, zum einen wegen einer – für die Rechtsverteidigung notwendigen – Honorarvereinbarung mit unserer Kanzlei, zum anderen durch Verdienstausfall. Diesen Schaden machte die Beklagte im ersten Räumungsprozess mit der Berufung in zulässigerweise widerklagend gegen die Klägerin und ihre Pfarrerin geltend. Gegen die Abweisung der Widerklage als unbegründet hat die Beklagte Revision zum BGH eingelegt, die dort noch anhängig ist (VIII ZR 4/23). Vor dem hiesigen dritten Räumungsprozess rechnete die Beklagte mit einem Teil ihrer beim BGH rechtshängigen Schadensersatzforderung iHv 16.500 Euro gegen etwaige offene Mietforderungen auf (Urteil, S. 4).

Die abgelehnte Richterin behandelt den entsprechenden Parteivortrag dazu einseitig fehlerhaft zum Nachteil der Beklagten. Schon die tatbestandliche Darstellung des ersten Räumungsprozesses ist falsch und irreführend:

„Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis mit anwaltlichem Schreiben vom 01.02.2021 fristlos wegen Zahlungsrückstandes und in dem darauf folgenden Räumungsprozess (211 C 45/21) schriftsätzlich wegen [...] Äußerungen der Beklagten. Der Räumungsklage wurde in erster Instanz stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten wurde das erstinstanzliche Urteil durch das Landgericht Berlin zum Akten-zeichen 64 S 265/21 abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen, da die dortige Klägerin mangels einer wirksamen Prozessvollmacht nicht wirksam vertreten gewesen sei, weil ein Beschluss des Gemeindekirchenrates nicht vorgelegen habe. Hiergegen hat die Klägerin Revision eingelegt.”

Revision hat nur die Beklagte eingelegt, und zwar gegen die Abweisung ihrer Widerklage als unbegründet. Die – im ersten Räumungsprozess gar nicht wirksam vertretene – Klägerin hat gegen die Verwerfung der Räumungsklage als unzulässig weder Revision noch Anschlussrevision eingelegt. Das wurde auch unbestritten so vorgetragen (Schrifts. v. 18.06.2024, S. 8, 10, 17, 19; Schrifts. v. 30.07.2024, S. 16 unten sowie die damit als Anlage B 32 vorgelegte Revisionsbegründungsschrift vom 08.05.2023).

Es handelt sich nicht um eine „offenbare Unrichtigkeit“ iSe gelegentlich vorkommenden Verwechselung der Begriffe „Klägerin“ und „Beklagte“. Denn die abgelehnte Richterin schreibt: „Hiergegen hat die Klägerin Revision eingelegt.“ und meint damit die im Satz davor allein thematisierte Abweisung der Klage als unzulässig. Die von der Beklagten erhobene Widerklage wird nirgends erwähnt.

Es handelt sich um eine – entscheidungserhebliche – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Denn die abgelehnte Richterin lässt erkennen, dass sie das Vorbringen zu dem mittels Widerklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch, mit dem die Beklagte vor Beginn dieses dritten Räumungsrechtsstreits aufrechnete, nicht richtig zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Dies folgt auch daraus, dass sie in den Entscheidungsgründen (Urteil, S .19 f.) schreibt, es fehle „an jeglichem näheren Vortrag dazu. Worum es geht, ergibt sich lediglich aus dem von der Klägerin zitierten - die Widerklage abweisenden - Berufungsurteil des Landgerichts. Dies ersetzt keinen eigenen Vortrag der Klägerin und ist zudem nicht geeignet, einen Anspruch zu bejahen.“

Das ist offensichtlich falsch, weil zu dem rechtshängigen Schadensersatzanspruch im Schriftsatz vom 18.06.2024 auf den Seiten 8, 10, 17, 19 und im Schriftsatz vom 30.07.2024 auf S. 16 unten sowie in der als Anlage B 32 vorgelegten Revisionsbegründungsschrift vom 08.05.2023 ausführlich vorgetragen wird. Dass die Klägerin selbst seitenweise (Replik. V. 01.07.2024, S. 9-16) aus dem Urteil des LG Berlin v. 20.12.2022 zitiert, in dem das Landgericht erläutert, weshalb dieser Schadensersatzanspruch seiner Auffassung nach unbegründet ist, kommt hinzu. Darin enthalten sind eine Fülle von Angaben, aus denen sich bei der gebotenen Lektüre erschließt, welche Schäden die Beklagte aufgrund welcher Pflichtverletzungen der Klägerin bzw. ihrer Pfarrerin mit der Widerklage im ersten Räumungsprozess geltend macht.

Die abgelehnte Richterin übergeht damit das Vorbringen der Beklagten, insbesondere die mit Schriftsatz vom 30.07.2024 als Anlage B 32 vorgelegte Revisionsbegründung des Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof Dr. Guido Toussaint. Da das Landgericht die Widerklage aus Rechtsgründen abwies, waren die Ausführungen in der Revisionsbegründung den von der Klägerin umfassend zitierten rechtlichen Erwägungen des Landgerichts gegenüberzustellen. Die Revisionsbegründung muss nicht erst gelesen werden, wenn sie, wie es die Klägerin mit dem LG-Urteil tat, in einen Schriftsatz hineinkopiert wird. Wir zitieren dazu den BGH (BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 – I ZR 295/00 –, Rn. 16):

„Die gebotene Individualisierung der Klagegründe kann grundsätzlich auch durch eine konkrete Bezugnahme auf andere Schriftstücke erfolgen (vgl. Zöller/Greger aaO § 253 Rdn. 12 a). Die Gerichte sind zwar nicht verpflichtet, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren. Eine solche Fallgestaltung liegt im Streitfall jedoch nicht vor. Die Anlage K 1 besteht lediglich aus einem Blatt. Sie ist aus sich heraus verständlich und verlangt dem Tatrichter keine unzumutbare Sucharbeit ab. Es wäre eine durch nichts zu rechtfertigende Förmelei, wollte man den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin für verpflichtet halten, die in der An-lage K 1 enthaltenen Informationen noch einmal schreiben zu lassen, um sie dann in der Form einer unterschriebenen Klageschrift dem Gericht unterbreiten zu können.”

So verhält es sich auch hier. Die Revisionsbegründung ist aus sich heraus verständlich, jedenfalls nach Lektüre des Schriftsatzes vom 18.06.2024 (S. 8, 10, 17, 19) und des Schriftsatzes vom 30.07.2024 (S. 16) sowie des von der Klägerin vorgelegten Langzitats aus dem LG-Urteil. Es wäre eine bloße Förmelei, der Beklagten aufzuerlegen, die Revisionsbegründungsschrift in einen Schriftsatz hineinzukopieren.

Die abgelehnte Richterin wäre außerdem nach § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO verpflichtet gewesen, die Beklagte auf die nach ihrer Ansicht ungenügenden Angaben so früh wie möglich (§ 139 Abs. 4 S. 1 ZPO) hinzuweisen. Indes ist ein solcher Hinweis nicht erfolgt, auch nicht in der mündlichen Verhandlung. Auch insoweit liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, Art. 103 Abs. 1 GG:

„Ein [...] Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt bei einer verbotenen Überraschungsentscheidung vor, wenn das Gericht einen Sachverhalt oder ein Vorbringen in einer Weise würdigt, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem vorherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen konnte (BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144 f.>; 98, 218 <263>; BVerfGK 19, 377 <381>). Dann verstößt das Zivilgericht elementar gegen seine aus § 139 Abs. 1 ZPO folgende Pflicht, darauf hinzuwirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen können.“

Die zur Aufrechnung gestellte, beim BGH rechtshängige Schadensersatzforderung der Beklagten wegen Verdienstausfalls beläuft sich auf 16.500 Euro. Die am Sonntag, 02.06.2024, per Fax übermittelte und damit am Montag 03.06.2024, zugegangene Erklärung der Aufrechnung mit dieser Schadensersatzforderung ist damit durchgängig entscheidungserheblich auch für die Räumungsklage, da im Falle ihrer Wirksamkeit im Zeitpunkt der laut Gericht maßgeblichen Kündigung vom 25.04.2024 selbst dann kein Zahlungsverzug vorlag, wenn die Schadensersatzforderung wegen entgangenem Untermietzins – anders als von der Beklagten geltend gemacht – nicht besteht. Das Gericht nahm – fälschlich (s. noch unten, unter IV.) – an, dass die in der Klageschrift vom 25.04.2024 ausgesprochene Kündigung ihr am 04.06.2024 wirksam zugegangen ist (Urteil, S. 6 u. 15). Unterstellt man dies hier als richtig, waren im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nicht etwa „23.756,49 € offen“ (wie es auf Seite 20 des Urteils irreführend heißt), sondern lediglich 15.694,21 Euro. Wie die abgelehnte Richterin selbst festgestellt hat, wurde am 03.06.2024 vorsorglich ein Betrag von 8.062,28 Euro auf eine ggf. noch offene Mietschuld gezahlt. Die abgelehnte Richterin selbst kommt zu dem Ergebnis, dass dies zur Tilgung geführt hat und danach ein Betrag von 15.694,21 Euro verblieb.

Selbst wenn die Beklagte wegen des entgangenen Untermietzinses keinerlei Schadensersatzansprüche hätte, könnte sie durch Aufrechnung der beim BGH rechtshängige Schadensersatzforderung iHv 16.500 Euro den bei Zugang der Kündigung sich maximal noch auf eine Höhe von 15.694,21 Euro belaufenden Mietrückstand getilgt haben. Dass die abgelehnte Richterin diese Schadensersatzforderung übergeht, ohne sich mit der als Anlage B 32 vorgelegten Revisionsbegründung befasst zu haben, kann die Beklagte vor diesem Hintergrund nur als weiteren Ausdruck ihrer Parteilichkeit verstehen.

Hinweis: Der Schriftsatz, aus dem zitiert wird, nennt noch weitere Punkte für die Richterablehnung, die der unten stehende Tatbestandsberichtigungsantrag spiegelt. Um die hier vorgenommene Wiedergabe des Anwaltsschriftsatzes nicht ausufern zu lassen, gehen wir zum nächsten Abschnitt über. Umfangreiche Rechtsausführungen werden nicht an jeder Stelle übernommen.

II. Willkürliche Handhabung der Vorschriften über die Vertragsauslegung

Richterin Preuß hat bei der Auslegung des Begriffs „zu Wohnzwecken“ (§ 1 Nr. 1 Mietvertrag, Anlage K 1) durch ihre willkürliche Handhabung der Vorschriften über die Vertragsauslegung einen Ablehnungsgrund geschaffen.

Der Bundesgerichtshof hat die vom Tatrichter zu beachtenden Grundsätze für Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen in seiner Leitsatzentscheidung vom 27. Januar 2010 (Urteil vom 27. Januar 2010 – VIII ZR 58/09 –, BGHZ 184, 128-137, Rn. 33) wie folgt zusammengefasst:

[...]

Die Berücksichtigung der den Vertragsschluss begleitenden Umstände ist in zahlreichen weiteren höchstrichterlichen Judikaten als Auslegungsmaxime genannt worden. Wir zitieren nachfolgend aus drei Entscheidungen:

[...]

Die abgelehnte Richterin hat ihre Auslegung von § 1 Ziffer 1 des Mietvertrages (Urteil, S. 19) allein anhand von Wortlaut und Systematik des Mietvertrages vorgenommen. Sie hat bereits diese, unzulässig auf wenige Auslegungsmittel beschränkte Auslegung einseitig gegen die Beklagte vorgenommen. Sie ist dabei zu einem aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Verständnis der im Vertrag verwendeten Begriffe gelangt, der als klassischer Zirkelschluss bzw. als Leerformel daherkommt (Urteil, S. 19): „auch das [...] Nutzen eines weiteren, nicht als Aufenthaltsraum geeigneten Raumes stellt sich als ‚Wohnen‘ dar.“ (?). Aus dem Begriff „Nutzfläche“ (dazu noch unten) macht die Richterin „Nutzräume“, die sie dann sogleich von „Aufenthaltsräumen“ unterscheidet.

Laut Duden verweist der Begriff „Nutzfläche“ auf die „nutzbare Fläche des Erdbodens, eines Raumes, Gebäudes“ und meint damit eigentlich nicht den Raum, sondern eine Eigenschaft des Raumes. Im Mietvertrag wird der Begriff allerdings synonym für „Räumlichkeit“ verwendet. Die Ableitung vom Wort „nutzen“ legt es nahe, den Begriff als Blankett für eine Räumlichkeit ohne einen näher bestimmten Verwendungszweck zu verstehen und damit von Räumlichkeiten mit festem Verwendungszweck abzugrenzen, wie z. B. Küche, Diele und Bad. Dann ist es Sache des Mieters, den Verwendungszweck der „Nutzfläche“ selbst zu bestimmen. Der Begriff „Nutzfläche“ als solcher besagt also nicht, ob die damit bezeichnete Räumlichkeit sich vertraglich als Aufenthaltsraum eignen muss. Der Begriff „Nutzfläche“ an sich ist offen bzw. neutral. Die Konkretisierung des Vertragsinhalts muss sich aus anderen Quellen speisen, wobei die Vermietung der Nutzfläche ausdrücklich „zu Wohnzwecken“ ein sehr gewichtiger Anhaltspunkt dafür ist, dass sich diese Räumlichkeit vertraglich als Aufenthaltsraum eignen muss. Laut Duden (www.duden.de) ist eine Bedeutung von „wohnen“: „seine Wohnung, seinen ständigen Aufenthalt haben“. Es liegt daher das Verständnis nahe, dass eine Nutzfläche, die „zu Wohnzwecken“ vermietet ist, sich zum „nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen“ (§ 47 BauO Berlin) eignen muss. Dass der Vertrag bei einem Teil der Kellerräumlichkeiten nicht von „Zimmer“, sondern von „Nutzfläche“ spricht, liegt daran, dass es sich bei letzter um eine offene, direkt von der Kellertreppe zugängliche Räumlichkeit handelt, nicht um einen einzelnen Raum, der – wie ein Zimmer – nur über einen Flur zugänglich und von diesem durch eine Tür getrennt ist. Das hat die Beklagte durch Vorlage des Planes auf S. 28 ihres Schriftsatzes vom 18.06.2024, aus dem der unmittelbare Zugang über die Kellertreppe ersichtlich ist, auch unwidersprochen vorgetragen.

Schon die vorstehenden Überlegungen zeigen, dass die unzulässig allein anhand von Wortlaut und Systematik vorgenommene Auslegung der abgelehnten Richterin keinesfalls überzeugt. Schon anhand des unzulässig begrenzten Auslegungsmaterials ergibt sich überzeugend die hier vertretene Auslegung. Wäre dem nicht so, verblieben Zweifel iSd § 305c Abs. 2 BGB, die zugunsten der Beklagten gingen. Auch diese Norm, die hier über § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB offensichtlich anwendbar wäre, hat die abgelehnte Richterin übersehen (s. noch unter III.).

Für die Auslegung des § 1 Ziffer 1 des Mietvertrages und für dieses Ablehnungsgesuch ist zentral aber etwas anderes: Die abgelehnte Richterin hat nämlich die eingangs genannten Auslegungsgrundsätze außer Acht gelassen, in krasser Weise missdeutet oder in nicht mehr nachvollziehbarer Weise gehandhabt, indem sie allein auf Wortlaut und Systematik abgestellt hat. Den Zweck der Regelung, die Interessenlage der Parteien und – was hier entscheidungserheblich war – die sonstigen Begleitumstände hat die abgelehnte Richterin gänzlich unberücksichtigt gelassen. Ebenso lässt ihre Auslegung nicht erkennen, dass sie darauf abgestellt hätte, wie die Beklagte als Empfängerin die Vertragserklärungen der Klägerin nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste.

Ein Richterspruch verstößt gegen das Verbot objektiver Willkür, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht. Dies ist etwa der Fall, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird.

Ständige Rechtsprechung des BVerfG, s. nur BVerfG (1. Senat), Beschl. vom 3. November 1992 – 1 BvR 1243/88 –, BVerfGE 87, 273-282, Rn. 16; BVerfG (1. Senat), Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1934/93 –, BVerfGE 96, 189-204, Rn. 49.

[...]

Die Voraussetzungen einer nicht mehr verständlichen, unhaltbar erscheinenden Vorgehensweise bei der Auslegung, die den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung der abgelehnten Richterin erwecken, liegen hier vor.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18.06.2024 (S. 27 ff.) vorgetragen, dass ihr im Vorfeld des Vertragsschlusses Pläne des streitgegenständlichen Siedlungshauses übermittelt wurden, in denen die Klägerin vorschlug, die Nutzfläche im Kellerraum als Arbeitsraum oder Gästezimmer zu verwenden. In einem der von der Klägerin übermittelten Pläne, der auf S. 28 des Schriftsatzes der Beklagten abgebildet ist, ist im Bereich der Nutzfläche im Keller die Angabe „Arbeitsraum/Gästezimmer“ eingetragen. Die Beklagte trug ergänzend vor (a.a.O., S. 29 oben):

„Das Untergeschoss wurde als Wohnraum konzipiert und angeboten. Die Kirchengemeinde sprach beispielhaft von Arbeitsraum/Gästezimmer. Jedenfalls von einem Raum, der für einen dauerhaften Aufenthalt geeignet sein soll.”

Weder die Übermittlung des auf S. 28 abgebildeten Planes mit dem Nutzungsvorschlag noch die ergänzende Behauptung auf S. 29 wurden von der Klägerin bestritten. Die Klägerin hat lediglich geltend gemacht, dass es sich bei den Räumlichkeiten im Kellergeschoss „nicht um einen Wohnraum“ handele (Klageschrift v. 25.04.2024, S. 11 oben), und dass „das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf mit Baugenehmigung vom 25.10.2023 die Auflage erteilt hat, dass die Räume im Untergeschoss nicht als Aufenthaltsräume und dadurch erst recht nicht als Wohnräume genutzt werden dürfen.“ (aaO, S. 12). Ferner hat sie gemeint: “Die Annahme eines Mangels ist insofern falsch, als dass der Beklagten der Raum im Untergeschoss lediglich als Abstellraum bzw. Keller vermietet wurde.“ (aaO, S. 13) und „Die Beklagte hätte darüber hinaus auf keinen Fall damit rechnen können, dass es sich bei dem Abstellraum um einen Wohnraum handelt, den sie als Wohnraum untervermieten könnte.“

Dies sind aber nur Rechtsansichten, eigene Vertragsauslegungen oder Wertungen der Klägerin, jedoch kein Bestreiten und – abgesehen von der hier unerheblichen Auflage des Bezirksamts vom 25.10.2023 – keine Tatsachenbehauptungen. Insbesondere die vorvertragliche Übermittlung der Pläne mit dem Nutzungsvorschlag „Arbeitsraum/Gästezimmer“ wurde von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Einfaches Bestreiten wäre hier auch unzulässig gewesen, die Klägerin hätte sich schon dazu äußern müssen, wie die Beklagte, wenn nicht durch vorvertragliche Übermittlung durch die Klägerin, sonst an die Pläne gekommen sein soll. Selbst bei einem prozessual beachtlichen Bestreiten hätte die abgelehnte Richterin das Vorbringen der Beklagten bei ihrer Auslegung nicht – wie geschehen – übergehen dürfen. Sie hätte insoweit dem Beweisangebot der Beklagten auf S. 30 ihres Schriftsatzes vom 18.06.2024 folgen müssen; sofern dieses ungenügend gewesen wäre, hätte sie die Beklagte darauf nach § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO hinweisen müssen.

Bei der gebotenen Berücksichtigung des von der Beklagten vorgetragenen Begleitumstandes ist – auch unter weiterer Berücksichtigung von Vertragszweck und Interessenlage der Parteien – die allein richtige Auslegung des § 1 Ziffer 1 des Mietvertrages, dass die Nutzfläche im Untergeschoss sich für den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen und damit als Aufenthaltsraum iSd § 47 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 5 BauO Berlin eigenen muss. Dies ergibt sich aus einer am Empfängerhorizont orientierten Berücksichtigung des vorvertraglichen Nutzungsvorschlags der Klägerin als Arbeitsraum oder Gästezimmer.

Bei Arbeitsräumen und Gästezimmern handelt es sich nämlich zweifellos um Aufenthaltsräume im Sinne der baurechtlichen Bestimmungen. Dies gilt für alle in den letzten 100 Jahren in Berlin geltenden Bauordnungen: Nach der derzeit gültigen Fassung der Berliner Bauordnung sind dies Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind (§ 2 Abs. 5 BauO 2005). Diese Formulierung fand sich bereits in § 62 Abs. 1 der BauO 1966. In § 62 Abs. 2 BauO 1966 wurden als Regelbeispiele u. a. „Wohn- und Schlafräume, [...] Gasträume, [...] Büroräume“ angeführt. In § 26 Abs. 1 der Bauordnung 1929 wurde unterschieden zwischen Räumen, die zum dauernden und solchen, die nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Räume zum dauernden Aufenthalt von Menschen wurden als „Aufenthaltsräume“ bezeichnet. Zu ihnen wurden ohne Rücksicht auf die Dauer der tatsächlichen Benutzung „außer Wohn-, Schlaf-, Arbeits- und Geschäftsräumen, auch Wohndielen, Küchen, Gesindestuben, Werkstätten, Kantinen, Büros, Verkaufsläden, Versammlungsräume“ gezählt. Auch wenn diese Regelbeispiele schon länger nicht mehr in der Berliner Bauordnung verwendet werden, folgt das OVG Berlin-(Brandenburg) ihnen bis heute:

[...]

Als einzigen selbst konstruierten „Begleitumstand“ legt die abgelehnte Richterin bei der Auslegung den bereits bei den Ausführungen zum fehlerhaften Tatbestand als parteiisch beanstandeten „Killersatz“ auf Seite 19 des Urteils zugrunde:

„Die Beklagte wusste von Anfang an, dass sie die Räume im Untergeschoss nicht an einen Untermieter zum Zwecke des dauernden Aufenthalts würde vermieten können.“

Es lässt sich festhalten: Die abgelehnte Richterin hat die anerkannten Auslegungsgrundsätze für Verträge in nicht mehr nachvollziehbarer Weise und damit willkürlich angewendet, ein zentrales, entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten zu einem auslegungsrelevanten Begleitumstand unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör missachtet und eine von ihr imaginierte, durch das Parteivorbringen nicht gestützte vermeintliche Tatsache zum angeblichen Kenntnisstand der Beklagten bei ihrer „Auslegung“ von § 1 Ziffer 1 des Mietvertrages herangezogen. Sie hat damit der Beklagten die reale Grundlage für ihre Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Untermietzinses entzogen, mit denen die Beklagte seit dem Jahr 2022 gegen laufende Mietforderungen aufrechnete. Mit ihrem Vorgehen verfolgte die abgelehnte Richterin ihren Plan, die Beklagte aus ihrer Wohnung zu entfernen. Dass sie dabei rechts- und amtspflichtwidrig sowie willkürlich handelt, nahm sie billigend in Kauf.

Neben dem Verstoß gegen das Willkürverbot bei der Handhabung der anerkannten Auslegungsgrundsätze liegt somit auch eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG vor. Auch letztere stellt einen Ablehnungsgrund dar, wenn er sich – wie hier – unmittelbar zum Nachteil der Partei auswirkt:

„Sowohl bei der Versagung der Akteneinsicht als auch der des rechtlichen Gehörs handelt es sich um Verfahrensverstöße des abgelehnten Richters. Solche vermögen zwar nicht ohne weiteres ein Ablehnungsgesuch zu begründen (BayObLG FamRZ 1988, 743; ZMR 2000, 117). Hier haben sich aber beide Verfahrensverstöße unmittelbar zum Nachteil des Vollstreckungsschuldners ausgewirkt. Jedenfalls aus seiner Sicht ist die Befürchtung nachvollziehbar, der Richter sei nicht unparteiisch, sondern vielmehr gegen ihn eingestellt. Dies gilt insbesondere für die grundlose Verweigerung der Akteneinsicht und läßt das Ablehnungsgesuch als begründet erscheinen.“ BayObLG, Beschluss vom 20. Juli 2000 – 2Z BR 49/2000 –, Rn. 11

III. Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB willkürlich übergangen

Die abgelehnte Richterin Preuß hat auch offensichtlich einschlägige verbraucherschützende Normen zu Lasten der Beklagten nicht berücksichtigt. Dies betrifft vor allem die Unklarheitenregel nach § 305c BGB. 

Die Beklagte trug vor, dass sie den Mietvertrag als Verbraucherin abschloss (Bekl.-Schrifts. v. 18.06.2024, S. 24 unten). Die Klägerin widersprach dem nicht, sondern bestätigte die Verbrauchereigenschaft, indem sie von einem „Wohnraummietvertrag“ sprach (Klageschrift v. 25.04.2024, S. 3 oben). Das Gericht hat das Vertragsverhältnis ungeachtet der teilweisen Überlassung zur gewerblichen Nutzung – zutreffend – insgesamt als Wohnraummietverhältnis behandelt (Urteil, S. 14 unten: „Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung“).

Bei § 1 Ziffer 1 des Mietvertrages handelt es sich um von der Klägerin vorformulierte Vertragsbedingungen, die zur einmaligen Verwendung bestimmt sind (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB), während es sich bei dem Mietvertrag im Übrigen um AGB handelt (was schon aus den nicht ausgefüllten Formularfeldern in einigen Vertragsbestimmungen ergibt). § 1 Ziffer 1 bestimmt den individuellen Mietgegenstand. Für die Auslegung solcher „Einmalbedingungen“ gelten zwar – wie oben (unter ...) dargelegt – dieselben Auslegungsregeln wie für Individualverträge: §§ 133, 157 BGB (BeckOK BGB/Becker, 72. Ed. 1.5.2024, BGB § 310 Rn. 19). Verbleiben jedoch Zweifel bei der Auslegung, sind diese nach § 305c Abs. 2 BGB zugunsten des Vertragspartners des Verwenders – der Beklagten – aufzulösen.

Auch diese Normen – §§ 307 Abs. 3 Nr. 2 und § 305c Abs. 2 BGB – hat die abgelehnte Richterin unbeachtet gelassen. Willkürlich war dies insofern, als die abgelehnte Richterin bei zutreffender Anwendung der Auslegungsgrundsätze nicht zu dem Ergebnis hätte kommen können, die Nutzfläche im Untergeschoss sei zweifelsfrei nicht zum Gebrauch als Aufenthaltsraum vermietet. Bei zutreffender Auslegung hätten ihr mindestens Zweifel verbleiben müssen, die dann über § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Klägerin gegangen wären.

IV. Keine Auseinandersetzung mit der – auch allgemein – hochstreitigen Frage zur Wirksamkeit von Mietvertragskündigungen, die mit q. e. S. versehen sind und per beA an das Gericht übermittelt werden

Die Besorgnis der Befangenheit ist auch dann begründet, wenn ein Richter erkennen lässt, dass er nicht bereit ist, sich mit anderen Rechtsauffassungen auseinanderzusetzen.

[...]

Vorliegend fehlt diese Bereitschaft, was sich aus dem Akteninhalt ergibt. Die abgelehnte Richterin hat im Urteil die Auffassung vertreten, dass die von ihr für maßgeblich gehaltene Schriftsatzkündigung vom 25.04.2024 nicht gegen § 568 Abs. 1 BGB verstoße, da die mit qualifizierter elektronischer Signatur des klägerischen Prozessbevollmächtigten versehene Klageschrift vom 25.04.2024 vom Gericht gemäß § 298 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO „nebst dem die Wahrung der Form belegenden Transfervermerk für die in Papierform geführten Akten sowie zum Zwecke der Zustellung ausgedruckt, gemäß § 169 Abs. 2 ZPO beglaubigt und der Beklagten persönlich am 04.06.2024 zugestellt worden“ sei.

Sodann schreibt sie nur noch: „Der Gegenauffassung wird nicht gefolgt.“

Die von der Beklagten vertretene Gegenauffassung wurde im Schriftsatz vom 30.07.2024 (S. 12 und 14) und vom 21.10.2024 (S. 4) und 21.11.2024 (S. 1 ff.) im Einzelnen dargelegt. Dabei wurden obergerichtliche Entscheidungen des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 27. Oktober 2022 – I-3 W 111/22 –, Rn. 13) und des LG Bonn (Urteil vom 29. Juni 2023 – 6 S 97/22 –, Rn. 16) angeführt, die von der dort im Einzelnen begründeten Gegenauffassung getragen sind. Diese Auffassung stellt darauf ab, dass die Legitimationswirkung der q.e.S. nur gegenüber dem Empfänger besteht, also hier nur gegenüber dem Gericht und nicht der Beklagten, an die das Gericht einen Ausdruck nebst Transfervermerk weiterleitet.

Eine Auseinandersetzung mit diesen abweichenden obergerichtlichen Entscheidungen fand nicht statt und lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Es lässt sich dem Urteil nur entnehmen, dass die Richterin diesen Auffassungen nicht folgt und auch nicht bereit ist, sich mit dem Vortrag zur Gegenauffassung – der für die Beklagte und den Rechtsstreit zentral ist – auseinanderzusetzen.

V. Ablehnung des Schutzantrages unter Verletzung mehrerer Grundrechte der Beklagten

Ein weiterer Ablehnungsgrund liegt darin, dass die abgelehnte Richterin Preuß den vorab schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gestellten Schutzantrag nach § 712 ZPO unter Verletzung mehrerer Grundrechte der Beklagten zur Umsetzung ihres Räumungsplans abgelehnt hat. Sie hat bei der Anwendung dieser einfachrechtlichen Vorschrift Bedeutung und Tragweite des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG und des Eigentumsgrundrechts aus Art. 23 Abs. 1 S. 1 VvB in jeder Hinsicht verkannt. Sie lässt die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts außer Acht, wonach das grundrechtlich geschützte Bestandsinteresse des Mieters vor Rechtskraft eines Räumungsurteils bei der Anwendung einfachrechtlicher Schutzvorschriften zur Geltung zu bringen ist. Über die von der Beklagten vorgetragene höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, wonach bei der Räumungsvollstreckung einer Wohnung regelmäßig ein unersetzlicher Nachteil droht, setzt sie sich ungerührt hinweg, indem sie unterkomplexe Versatzstücke aus einer solitären Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt in ihr Urteil hineinkopiert. Diese „Begründung“ verletzt das Willkürverbot, weil sie keinerlei Auseinandersetzung mit der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung erkennen lässt. Auch die verfehlte Pauschalierung, dass „kein Nachteil droht, der über das hinausgeht, was jede Räumungs- und Herausgabevollstreckung kraft Natur der Sache bereits mit sich bringt“ ist angesichts der vorgetragenen Umstände gänzlich unhaltbar. Die abgelehnte Richterin hat damit den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot verletzt.

Die Beklagte stellte mit ihrer Klageerwiderung vom 30.07.2024 vorsorglich den Schutzantrag nach § 712 Abs. 1 S. 2 ZPO und begründete diesen zentral mit folgendem Rechtssatz: Bei der Räumungsvollstreckung einer Wohnung droht ein unersetzlicher Nachteil regelmäßig durch den endgültigen Verlust der Wohnung als Lebensmittelpunkt des Mieters, der wegen zwischenzeitlicher Verfügungen oder Veränderungen durch den Vermieter meist nicht mehr rückgängig zu machen ist. Zur Begründung dieses Rechtssatzes wurde unter Anführung der Fundstellen auf die neuere Rechtsprechung des BGH verwiesen, die begründet wurde durch den Beschluss vom 07.12.2018 (VIII ZR 146/18 –, Rn. 7) und zuletzt durch Beschluss vom 18. Juli 2023 (VIII ZA 6/23 –, Rn. 11) bestätigt wurde. Es wurde auch verwiesen auf ein Urteil des LG Berlin vom 28.09.2023 (67 S 101/23), das wie der BGH entschieden hatte. Mit Urteil vom 19. Oktober 2023 (67 S 119/23 –, Rn. 26) hat das LG Berlin diese Rechtsprechung bestätigt.

Nicht vorgetragen, aber von der abgelehnten Richterin zu berücksichtigen war ferner das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 14.03.1989 (2/11 S 18/89, veröffentlicht in DWW 1990, 150 und BeckRS 1989, 7524 und juris). Darin heißt es:

„Ob im Fall der Verurteilung zur Räumung und Herausgabe einer Wohnung dem Mieter die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, kann nicht nur unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilt werden. Eine Wohnung ist keine Ware, die beliebig austauschbar ist, sondern hat für den Bewohner auch personale und soziale Bezüge, die im Falle einer Zwangsvollstreckung unwiederbringlich zerstört werden. Da über eine freigewordene Wohnung erfahrungsgemäß alsbald anderweitig verfügt wird, stellt der Verlust der Wohnung einen nicht zu ersetzenden Nachteil dar.“

Eisenhardt hat die bisher ergangene höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung zu § 712 ZPO in Räumungsverfahren in einem aktuellen Aufsatz (WuM 2024, 65) analysiert und stellt zutreffend fest:

„Manche Gerichte ignorieren den klärenden Hinweis des BGH jedoch weiterhin. Manche weisen den Vollstreckungsschutzantrag zurück, weil sie meinen, dass dem Beklagten „kein Nachteil droht, der über das hinausgeht, was jede Räumungs- und Herausgabevollstreckung kraft Natur der Sache bereits mit sich bringt“, oder dass „die Beklagten nicht wesentlich härter von der Vollstreckung betroffen sind als andere Mieter“. Dabei wird übersehen, dass § 712 ZPO den Beklagten nicht etwa vor der hinzunehmenden Härte eines unabänderlichen Räumungsurteils schützen will, sondern nur vor irreparablen Folgen eines möglichen „Fehlurteils“, d. h. eines rechtsmittelfähigen Urteils, das sich in der nächsten Instanz als unrichtig erweist.”

In Wirklichkeit wird dieser Gesetzeszweck von den Amtsgerichten, die den Bundesgerichtshof ignorieren, nicht fahrlässig „übersehen“, sondern vorsätzlich „übergangen“. Ein Amtsrichter kann nicht „übersehen“, dass sein Räumungsurteil durch das Berufungsgericht noch aufgehoben werden kann und in der Stellung des Schutzantrages die Absicht der Berufungseinlegung für den Unterliegensfall zum Ausdruck kommt. Übergangen wird der Zweck, den Mieter vor den irreparablen Folgen eines erstinstanzlichen Fehlurteils zu schützen, aus zweierlei Gründen: Die Amtsrichter halten ihr Räumungsurteil entweder für unangreifbar oder hoffen auf den Eintritt des unwiederbringlichen Wohnungsverlusts, damit die von ihnen gewollte Räumung auch dann Bestand hat, wenn ihr Fehlurteil aufgehoben wird.

Dass das Urteil der abgelehnten Richterin in jeder Hinsicht unangreifbar ist, wird diese selbst nicht glauben; zu sehr beruht es auf ungeklärten und umstrittenen Rechts- und Auslegungsfragen, die erst in höheren Instanzen geklärt werden können. Es ist die Hoffnung der abgelehnten Richterin Preuß, dass ihr Räumungsplan mit Hilfe der vorläufigen Vollstreckbarkeit selbst dann aufgeht, wenn ihr Urteil später aufgehoben wird.

[...]

Die Entscheidung des BVerfG betraf unmittelbar die verfassungskonforme Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Eigenbedarfskündigung des Vermieters (§ 564b BGB a. F., heute § 573 Abs. 2 Nr. 2). Schon in dieser Entscheidung erstreckte das BVerfG das Gebot verfassungskonformer Auslegung auf die Sozialklausel des § 556a BGB a. F. (heute § 574 BGB). Die Fachgerichte müssen danach zugunsten des Mieters „Bedeutung und Tragweite seines Bestandsinteresses hinreichend erfassen und berücksichtigen.“ (aaO, Rn. 31).

Bedeutung und Tragweite des Bestandsinteresses des Mieters ist nicht nur bei der Anwendung mietrechtlicher Vorschriften Rechnung zu tragen, sondern bei allen Vorschriften, die sich auf den Bestand des Mietverhältnisses auswirken. Dazu gehören in anhängigen Räumungsprozessen nach zutreffender Auffassung des Landgerichts Berlin (LG Berlin, Beschluss vom 15. August 2019 – 65 S 159/19 –, Rn. 4 ff.) auch die Vorschriften über einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln (§§ 707, 719 ZPO):

[...]

Diese Möglichkeit wird erheblich eingeschränkt, wenn im Wege des (nur) vorläufig vollstreckbaren Urteils vor Eintritt seiner Rechtskraft de facto vollendete Tatsachen geschaffen werden; der gegebenenfalls ausgelöste Schadenersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO vermag den – insbesondere auf einem angespannten Wohnungsmarkt wie dem Berlins – mit dem Verlust der Wohnung einhergehenden Einschnitt in das Leben des Mieters in der Regel nicht bzw. nur unzureichend zu kompensieren.

[...]

Zwar hat die Richterin gemeint, die Beklagte habe sich wegen ihres Zahlungsverzuges nicht vertragstreu verhalten. Jedoch unterliegt diese Frage der Überprüfung in der Berufungsinstanz und daraus kann hervorgehen, dass die Mieterin ihre Mietschuld durch Aufrechnung getilgt hat und sich daher vertragstreu verhielt. Nach den Umständen des Einzelfalls, die hier gleichermaßen zu berücksichtigen sind, hat die Beklagte – im Einklang mit den Regelungen des Mietvertrags, der eine Aufrechnung ausdrücklich nicht durch eine Klausel ausschließt – die Aufrechnung erst etwa zwei Jahre nach dem Schadenseintritt vorgenommen. Sie hat weder übereilt noch fahrlässig gehandelt, sondern die Kirchengemeinde mehrfach zum Ausgleich des Schadens aufgefordert oder beispielsweise durch einen Mieterschutzverein auffordern lassen. Darüber hinaus hat sich die Beklagte wiederholt und sorgfältig versichert, dass ihr Vorgehen von der Rechtslage, insbesondere der höchstrichterlichen Rechtsprechung, getragen wird. Erst nachdem sie eine überwiegende Gewissheit darüber erlangte, nahm sie den Schritt der Aufrechnung vor. Dieser Schritt war rechtlich vollkommen zulässig, da andernfalls der Zweck des § 389 BGB – die Möglichkeit der Aufrechnung zur Vermeidung eines gerichtlichen (nervenaufreibenden und kostenintensiven) Verfahrens – ins Leere laufen würde. Bei der Berücksichtigung des Bestandsinteresses, das bei Anwendung der §§ 712 ff. ZPO wegen der noch möglichen oder ausstehenden Überprüfung des Räumungsurteils in der Rechtsmittelinstanz zu beachten ist, muss selbstredend in Rechnung gestellt werden, dass der Mieter sich – anders als das Erstgericht mit seinem Räumungsurteil meint – nach Auffassung der Rechtsmittelgerichte doch vertragstreu verhalten haben könnte.

Die abgelehnte Richterin hat Bedeutung und Tragweite des Bestandsinteresses der Beklagten an der streitgegenständlichen Wohnung verkannt, indem sie den Schutzantrag nach § 712 ZPO unter Verweis darauf ablehnte, dass § 708 Nr. 7 ZPO andernfalls „leerliefe“. Das trifft nicht zu, denn es verbleiben Anwendungsfälle für diese Vorschrift. Schon der BGH (Beschl. v. 07.12.2018 – VIII ZR 146/18 –, Rn. 7; Beschl. v. 18. Juli 2023 – VIII ZA 6/23 –, Rn. 11) hat sein Diktum, bei der Räumungsvollstreckung einer Wohnung drohe ein unersetzlicher Nachteil durch den endgültigen Verlust der Wohnung als Lebensmittelpunkt des Mieters, durch den Zusatz „regelmäßig“ eingeschränkt. Auch aus der nach Art. 14 Abs. 1 GG gebotenen Berücksichtigung von Bedeutung und Tragweite des Bestandsinteresses des Mieters folgt nicht, dass der Schutzantrag eines Mieters nach § 712 ZPO stets Erfolg haben muss. Das Bestandsinteresse ist zwar bei der Auslegung des Begriffs „unersetzlicher Nachteil“ in Räumungsfällen zu berücksichtigen, aber eben nur „zu berücksichtigen“. Es bedeutet, dass das Gericht sich sorgfältig (diese Anforderung gilt auch in anderen Fällen, in denen das Bestandsinteresse des Mieters zu berücksichtigen ist) damit befassen muss, welches Gewicht das Bestandsinteresse des Mieters im konkreten Fall hat. In einigen Fällen wird das Bestandsinteresse so schwach sein, dass in dem Wohnungsverlust bereits kein unersetzlicher Nachteil liegt. Dies könnte z. B. auf einen Mieter zutreffen, der seine Pendlerwohnung räumen soll, in der er seit sechs Monaten unter der Woche wohnt und die vor Ort ohne weiteres durch eine Pendlerwohnung in ähnlicher Lage ersetzt werden kann. Lebt ein Mieter jedoch – wie die Beklagte – seit über sieben Jahren in einem denkmalgeschützten Haus in einzigartiger Lage auf einem ruhigen [...] und hat sie die Bedeutung, die diese Wohnung für sie hat in vielerlei Hinsicht im Rechtsstreit glaubhaft gemacht, dann ist es mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, in dem endgültigen Verlust dieser Wohnung keinen unersetzlichen Nachteil zu sehen. Die Schutzwürdigkeit des Bestandsinteresses ist hier offensichtlich.

Die Bejahung eines grundrechtlich schutzwürdigen Bestandsinteresses führt zwar zur Annahme eines nicht zu ersetzenden Nachteils iSd § 712 Abs. 1 ZPO, jedoch noch nicht zwangsläufig dazu, dass dem Schutzantrag auch stattzugeben ist. Es ist zuvor noch die Interessenabwägung nach § 712 Abs. 2 S. 1 ZPO vorzunehmen. Im Einzelfall kann ein Vermieterinteresse, das grundrechtlich geschützt ist, auch ein grundrechtlich schutzwürdiges Bestandsinteresse des Mieters überwiegen. Es kommt aber nicht auf den abstrakten Schutz an – diesen genießen Vermieter und Mieter gleichermaßen –, sondern auf die Interessenlage im Einzelfall.

Vorliegend überwiegt das besonders gewichtige Bestandsinteresse der Beklagten die Interessen der Klägerin eindeutig. Ein besonderes – schutzwürdiges – Interesse der Klägerin daran, die Wohnung bereits vor dem Erlass des Berufungsurteils wiederzuerlangen ist nicht erkennbar. Sollte es schutzwürdige Interessen geben, würden diese das ebenfalls geschützte und hier besonders gewichtige Bestandsinteresse der Beklagten nicht überwiegen. Die Klägerin benötigt die Wohnung nicht für einen Eigenbedarf. Die Wohnung befindet sich in einwandfreiem Zustand. Die Beklagte zahlt insbesondere ihre Miete, es ist also nicht so, dass der Klägerin derzeit endgültig Mieterträge entgingen. Es gehen von der Beklagten auch keine Störungen aus. Die subjektiv gefärbte Darstellung der Klägerin genügt nicht. Auch im Räumungsurteil wurde auf die behaupteten Störungen nicht abgestellt.

Die vorstehenden Erwägungen hätten so oder ähnlich im Urteil stehen müssen. Die abgelehnte Richterin hat jedoch die Grundrechte der Beklagten völlig außer Acht gelassen und sich – um ihren Räumungsplan umzusetzen – sogar gegen die neuere Rechtsprechung des BGH und des LG Berlin gestellt.

V. Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots hinsichtlich der rechtlichen Selbstständigkeit der „Kirchhofsverwaltung der L.-Kirchengemeinde“

Die Beklagte hatte in einem Vorprozess (AG Charlottenburg 215 C 72/23) obsiegt, in dem sie von der „Kirchhofsverwaltung der L.-Kirchengemeinde“ auf Räumung ihrer Wohnung in Anspruch genommen worden war. Die Beklagte hatte sich in diesem Vorprozess u. a. mit dem Einwand verteidigt, die Kirchhofsverwaltung sei eine unselbstständige, nicht rechtsfähige Einrichtung ihrer Vermieterin und hiesigen Klägerin, der Kirchengemeinde. Die Kirchhofsverwaltung sei für die Kirchengemeinde nicht prozessführungsbefugt, so dass die Klage als unzulässig abzuweisen sei. Das AG Charlottenburg wies die Klage jedoch nicht mangels Prozessführungsbefugnis als unzulässig, sondern mangels Aktivlegitimation als unbegründet ab.

Es erging im Vorprozess ein Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.12.2023, der die „Kirchhofsverwaltung der L.-Kirchengemeinde“ gegenüber der Beklagten zur Erstattung von Prozesskosten in Höhe von 2.194,67 € verpflichtete. Die Beklagte vertrat weiterhin ihre Auffassung, dass die Kirchhofsverwaltung rechtlich unselbstständig sei und dass der Kostenfestsetzungsbeschluss in Wirklichkeit die Kirchengemeinde bindet. Sie rechnete daher am 02.06.2024 gegenüber der Kirchengemeinde mit ihrer Kostenerstattungsforderung gegen etwaige noch bestehende Mietschulden auf. Eine Zahlung auf den Kostenfestsetzungsbeschluss erfolgte erst nach der Aufrechnungserklärung am 10.07.2024.

Im hiesigen Rechtsstreit erster Instanz trug die Beklagte im Einklang mit ihrer bisherigen Position vor, die Kirchhofsverwaltung sei eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der klagenden Kirchengemeinde. Sie sei keine mit eigener Rechtsfähigkeit ausgestattete juristische Person. Sie bezweifelte, dass die Kirchengemeinde oder eine andere Stelle der EKBO überhaupt dazu ermächtigt ist, rechtsfähige Einrichtungen von Kirchengemeinden zu schaffen. Dies könne dahinstehen, denn einen entsprechenden Errichtungs- bzw. Verleihungsakt, der für das rechtssichere Auftreten im Rechtsverkehr unabdingbar wäre, gebe es nicht. Im Gegenteil wiesen die Friedhofssatzungen zahlreicher evangelischer Kirchengemeinden darauf hin, dass deren Friedhofs- bzw. Kirchhofsverwaltung, und damit auch die Kirchhofsverwaltung der Klägerin, lediglich unselbstständige Anstalten des öffentlichen Rechts sind und daher nicht über eigene Rechtsfähigkeit verfügten. Zum Beweis der vorstehenden Tatsachenbehauptungen – es handelt sich um dem Beweis zugängliches Kirchenrecht (§ 293 ZPO) – beantragte die Beklagte die Inaugenscheinnahme der Google-Suchergebnisse zu den Suchbegriffen „unselbstständige anstalt des öffentlichen rechts“ und „kirchhofsverwaltung“ sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Die Beklagte trug ferner vor, dass aus der fehlenden Rechtsfähigkeit auch folge, dass die Verurteilung der „Kirchhofsverwaltung der L.-Kirchengemeinde“ zur Kostentragung im zweiten Räumungsprozess (Az. 215 C 72/23 AG Charlottenburg) in Wirklichkeit eine Kostenerstattungspflicht der die Kirchhofsverwaltung tragenden Kirchengemeinde, der Klägerin, begründe. Dass das AG Charlottenburg in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 15.11.2023 – rechtsirrig – davon ausgegangen ist, die Kirchhofsverwaltung sei eine selbstständige und rechtsfähige Einrichtung, sei unerheblich (die Klage wäre richtigerweise mangels Prozessführungsbefugnis der Kirchhofsverwaltung als unzulässig und nicht mangels Aktivlegitimation als unbegründet abzuweisen gewesen). Wie in anderen Zusammenhängen auch werde mit der Verurteilung einer – nicht rechtsfähigen – Behörde auf eine rechtliche Verpflichtung des sie tragenden Rechtsträgers erkannt. Für die nach § 61 Nr. 3 VwGO i. V. m. dem Landesrecht mögliche Beteiligung von Behörden am verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei anerkannt, dass nur der Rechtsträger einer – rechtlich unselbstständigen – Behörde durch eine Entscheidung als materiell Berechtigter und Verpflichteter betroffen wird.

Daraus folgt: Fehlt der Kirchhofsverwaltung die Rechtsfähigkeit, ist Schuldnerin des Kostenfestsetzungsbeschlusses die Kirchengemeinde als Trägerin der Kirchhofsverwaltung. Die Aufrechnung hätte eine etwaige Mietschuld dann um 2.194,67 € verringert. Selbst wenn sich dies allein nicht auf das Räumungsurteil ausgewirkt hätte, hätte es den nach dem Urteil von der Beklagten an die Klägerin zu zahlenden Geldbetrag entsprechend verringert.

Das Vorbringen der Beklagten betraf sowohl Rechtsansichten (dass nach weltlichem oder Kirchenrecht neben einer Ermächtigung ein Errichtungs- oder Verleihungsakt erforderlich ist, dieser aber fehlt) sowie damit verbundene Tatfragen. Beruft sich eine Partei im Rechtsstreit zu ihren Gunsten auf die Rechtsfähigkeit einer Einrichtung, hier die Klägerin auf die Rechtsfähigkeit der Kirchhofsverwaltung, muss sie im Bestreitensfall die behaupteten Tatsachen beweisen, die die Rechtsfähigkeit begründen. Nur wenn diese Tatsachen als bestehend festgestellt werden können und in Verbindung mit einem Rechtssatz die Rechtsfähigkeit ergeben, kann das Gericht von der Rechtsfähigkeit der Einrichtung ausgehen.
Die Klägerin hat jedoch nicht einmal eine Rechtsnorm des Kirchenrechts oder des weltlichen Rechts vorgetragen, aus der sich die Rechtsfähigkeit der Kirchhofsverwaltung ergeben könnte. Sie hat ferner einen Errichtungs- oder Verleihungsakt, dessen Existenz die Beklagte bestritten hat, nicht einmal behauptet, geschweige denn dessen Existenz bewiesen.

Über all dies setzt sich die abgelehnte Richterin Preuß hinweg, um zu der von ihr gewollten Entscheidung zu gelangen. Im Urteil schreibt sie lapidar:

„Die Beklagte hatte gegen die Klägerin auch keinen aufrechenbaren Anspruch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 20.12.2023 in dem Rechtsstreit 215 C 72/23 in Höhe von 2.194.67 €. Denn Klägerin des dortigen Rechtsstreits und damit Schuldnerin des Kostenerstattungsanspruchs war nicht die hiesige Klägerin, sondern die „Kirchhofsverwaltung der L.-Kirchengemeinde“ (weswegen die Klage auch mangels Aktivlegitimation abgewiesen wurde). Inzwischen ist die Forderung zudem beglichen.“

Eine darüber hinausgehende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beklagten findet nicht statt. Dabei wäre es angezeigt gewesen, die Klägerin – eine Kirchengemeinde der EKBO – mittels Hinweises aufzufordern, die Rechtsvorschriften des Kirchenrechts und ggf. die Errichtungs- oder Verleihungsakte vorzutragen, aus denen sich die Rechtsfähigkeit der Kirchhofsverwaltung ergeben könnte.

Richterin Preuß hat hier bewusst den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Sie konnte diesem Verfahrensgrundrecht hier nicht schon dadurch genügen, dass sie den strittigen Punkt „Rechtsfähigkeit“ schlicht erwähnt. Die Rechtsfähigkeit war von der Beklagten in Abrede gestellt worden. Die Klägerin hat keine kirchenrechtlichen Vorschriften vorgetragen, aus denen sich die Rechtsfähigkeit ergeben könnte. Die Beklagte hat mit dem Errichtungs- oder Verleihungsakt die Existenz von Tatsachen bestritten, die für die Rechtsfähigkeit entscheidungserheblich sind.

Ein Gericht darf angesichts dieses Parteivorbringens nicht „einfach so“ von der Rechtsfähigkeit eines Gebildes ausgehen. Es kommt hinzu, dass die Beklagte die Inaugenscheinnahme von Satzungen vergleichbarer Gebilde – nämlich der ausdrücklich als unselbstständige Anstalten organisierten Friedhofsverwaltungen – aus den Rechtskreisen anderer evangelischer Landeskirchen sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis beantragt hatte.

Es genügt offensichtlich auch nicht, einfach nur auf das Urteil des Vorprozesses zu verweisen. Die Rechtsfähigkeit hängt von Tatsachen ab, deren Vorliegen im hiesigen Rechtsstreit festzustellen ist. Im Vorprozess kam es auf die Rechtsfähigkeit ohnehin auch nur insoweit an, ob die Klage als unzulässig oder unbegründet abzuweisen ist.

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führte schon für sich genommen zu einem Nachteil der Beklagten, jedenfalls hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung. Die Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Beklagten durch Richterin Preuß begründet die Besorgnis der Befangenheit.

B. Zulässigkeit

Das Ablehnungsgesuch ist zulässig.

I. Kein Verlust des Ablehnungsrechts nach § 43 ZPO

Die Beklagte hat ihr Ablehnungsrecht nicht nach § 43 ZPO deshalb verloren, weil sie am 18.12.2024 bei der abgelehnten Richterin bereits einen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt hat, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund durch ein Ablehnungsgesuch geltend zu machen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 43 ZPO sind bereits deshalb nicht erfüllt, weil die Beklagte mit den im Tatbestandsberichtigungsantrag aufgezeigten, nur durch Voreingenommenheit zu erklärenden Unrichtigkeiten des Tatbestandes gerade einen wesentlichen Teil der mit dem vorliegenden Ablehnungsgesuch geltend gemachten Ablehnungsgründe vorgetragen hat. § 43 ZPO verlangt nicht, dass diese Ablehnungsgründe zugleich mit einem Ablehnungsgesuch geltend gemacht werden. Ein solches hätte die Beklagte auch nicht in zulässiger Weise anbringen können. Zwar kann eine Richterablehnung grundsätzlich auch im Verfahren der Tatbestands-berichtigung erfolgen (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1962 – V ZR 212/60 – NJW 1963, 46). Einem im Tatbestandsberichtigungsverfahren gestellten Ablehnungsgesuch fehlt jedoch das Rechts-schutzbedürfnis, wenn es sich, wie es hier notwendig der Fall gewesen wäre, gegen sämtliche Richter eines Spruchkörpers richtet (BGH, Beschl. v. 11. Juli 2007 – IV ZB 38/06 –, Rn. 7; BFH, Beschl. v. 28. September 2022 – X B 168/21 –, BFH, Beschl. v. 17. August 1989 – VII B 70/89 –, BFHE 157, 494, BStBl II 1989, 899, Rn. 12). § 43 ZPO verlangt aber nicht, zeitgleich mit dem ge-stellten Antrag ein unzulässiges Ablehnungsgesuch anzubringen (vgl. im Anwendungsbereich des § 44 Abs. 4 S. 2 ZPO auch BGH, Beschluss vom 19. Januar 2022 – XII ZB 357/21 –, Rn. 12 a. E.).

Es ist auch nicht deshalb ein Verlust des Ablehnungsrechts nach § 43 ZPO eingetreten, weil die Beklagte bei der abgelehnten Richterin mit weiterem Schriftsatz vom 18.12.2024 die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit beantragt hat. Zum einen ist auch hier zu beachten, dass die Beklagte den ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Ablehnungsgrund, der in den Parteilichkeit demonstrierenden Unrichtigkeiten des Tatbestands liegt, mit dem zugleich gestellten Tatbestandsberichtigungsantrag geltend gemacht hat. Zum anderen gilt § 43 ZPO nicht für Anträge bloß for-meller Art (MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 43 Rn. 5).

Schließlich ist auch nicht deshalb ein Verlust des Ablehnungsrechts nach § 43 ZPO eingetreten, weil die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.12.2024 zu dem Antrag der Klägerin auf Streitwertfestsetzung erklärte, dass der Streitwert plausibel sei. Auch hier ist zunächst wieder zu beachten, dass die Beklagte den ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Ablehnungsgrund, der in den Parteilichkeit demonstrierenden Unrichtigkeiten des Tatbestands liegt, mit dem tags zuvor gestellten Tatbestandsberichtigungsantrag geltend gemacht hatte. Des Weiteren liegt in dem aus einem einzigen zustimmenden Satz bestehenden Schriftsatz vom 19.12.2024 weder ein Antrag noch eine Einlassung in eine Verhandlung. Das BVerwG hat zum Gesetzeszweck des § 43 VwGO ausgeführt:

„Der Sinn dieser Vorschrift geht nämlich dahin, eine Partei von ihrem Ablehnungsrecht auszuschließen, wenn sie durch Einlassung in die Verhandlung und die Stellung von Anträgen zu erkennen gegeben hat, daß sie den Ablehnungsgrund nicht mehr geltend machen will, d.h., daß sie dem abgelehnten Richter trotz des Ablehnungsgrundes ihr Vertrauen im Hinblick auf die erstrebte Sachentscheidung nicht entzieht. Diese Vorausset-zung erfüllt ein Antrag auf Erteilung von Abschriften der Beweisprotokolle nicht, weil daraus nicht zu ersehen ist, daß die Partei auf ihr Ablehnungsrecht verzichtet.“

BVerwG, Urteil vom 18. 6. 1964 - BVerwG III C 123/63 (NJW 1964, 1870); zust. zitiert von BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1972 – IV CB 30.69 –, Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 18. April 2018 – 7 ZB 17.605 –, Rn. 24; BayObLG, Beschluss vom 20. Juli 2000 – 2Z BR 49/2000 –, Rn. 9;

Mit ihrer dem Streitwertfestsetzungsantrag der Klägerin zustimmenden Kurzerklärung hat die Beklagte nicht zu erkennen gegeben, dass sie die Richterin nicht mehr abzulehnen beabsichtigt. Sie hat damit nicht zu erkennen gegeben, dass sie der nunmehr abgelehnten Richterin Preuß das Vertrauen im Hinblick auf die erstrebte Sachentscheidung nicht entzieht. Mit der Zustimmung zum Antrag der Klägerin hat die Beklagte vielmehr zu erkennen gegeben, dass sie hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gerade keine gegenläufigen Interessen verfolgt oder Auffassungen vertritt die in einer streitigen Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts vom Richter zu berücksichtigen wären. Auf das Vertrauen in ein unvoreingenommenes richterliches Urteil kam es der Beklagten insoweit ersichtlich nicht an.

[...]

Überdies kommt es nicht auf eine Zählung von Tagen an, sondern darauf, wann im Verfahren die nächste Gelegenheit ist, das Ablehnungsgesuch anzubringen. Dies ist hier der Ablauf der gesetzten Stellungnahmefrist 14.01.2025.

Das Ablehnungsgesuch ist daher unverzüglich angebracht.

III. Die Herausnahme des Tatbestandsberichtigungsverfahrens ist zulässig

Es muss zulässig sein, das Verfahren über den Tatbestandsberichtigungsantrag vom 18.12.2024 vom Ablehnungsgesuch auszunehmen. Wie unter I. dargelegt wurde, ist ein Ablehnungsgesuch im Verfahren der Tatbestandsberichtigung dann mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn es sich gegen sämtliche oder – wie hier – den einzigen Richter des Spruchkörpers richtet. Daraus folgt aber nicht, dass ein Ablehnungsgesuch insgesamt unzulässig ist, wenn – wie hier mit dem Abhilfeverfahren über die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 18.12.2024 – parallel zur Entscheidung über die Tatbestandsberichtigung noch weitere Sachentscheidungen der abgelehnten Richterin anstehen. Damit würde das Recht einer Partei auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise beschränkt. Die Beklagte darf ihrem gesetzlichen Richter nicht entzogen werden. Damit gehen neben der rechtssatzmäßigen Bestimmung durch Zuständigkeitsvorschriften u. a. auch materielle Anforderungen einher. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verleiht den Prozessparteien ein subjektives, verfassungsbeschwerdefähiges Recht auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter iSd des Grundgeset-zes, der Gewähr für Neutralität und Objektivität bietet.

[...]

Der Konflikt zwischen der Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege im Verfahren der Tatbestandsberichtigung und dem grundrechtlich verbürgten Anspruch der Beklagten auf einen Richter, der Gewähr für Neutralität und Objektivität bietet, ist durch die hier vorgenommene Antragsbeschränkung aufzulösen. Ungeachtet der hier vorliegenden Parteidisposition wäre die Beschränkung der Reichweite des begründeten Ablehnungsgesuchs (durch Nichterstreckung auf das Tatbestandsberichtigungsverfahren) auch von Amts wegen vorzunehmen, da nicht von jedem Antragsteller, insbesondere nicht von Naturalparteien, erwartet werden kann, die hier anhand der Rechtsprechung aufgezeigten Probleme im Falle eine schwebenden Tatbestandsberichtigungsverfahren zu erkennen und darauf mittels einer gegenständlichen Beschränkung seines Ablehnungsgesuchs zu reagieren.

IV. Rechtsschutzbedürfnis

Ein Rechtsschutzbedürfnis der Beklagten ergibt sich u. a. daraus, dass die abgelehnte Richterin noch darüber zu entscheiden hat, ob und inwieweit sie der am 18.12.2024 eingelegten sofortigen Beschwerde der Klägerin gegen die der Beklagten gewährten Räumungsfrist abhilft. Des Weiteren kann die Abteilung 206 in diesem Rechtsstreit noch als Prozessgericht erster Instanz für ein-zelne Verfahren zuständig werden (z. B. § 102 Abs. 2 ZPO, § 104 Abs. 1 ZPO, § 107 Abs. 1 ZPO; § 538 Abs. 2 ZPO; § 731 ZPO; § 767 Abs. 1 ZPO).

Es ist nicht etwa die Beklage aus ihrer Wohnung, sondern die abgelehnte Richterin aus diesem Rechtsstreit zu entfernen.


- Tatbestandsberichtigungsantrag -



1) Seite 2 des Urteils

Die Sätze

„Die Räumlichkeiten im Untergeschoss mit einer Fläche von 33,27 m² weisen nicht die baurechtlich erforderlichen Eigenschaften für Aufenthaltsräume auf.“

und

„Die Decken haben eine Höhe von 2,37 m statt 2,50 m, und die Räume sind nicht ausreichend belichtet.“

werden ersetzt durch:

„Die Nutzfläche inklusive der Nasszelle im Untergeschoss mit einer Fläche von 33,27 m² weist nicht die baurechtlich erforderlichen Eigenschaften für Aufenthaltsräume auf.“

und

„Die Decke hat eine Höhe von 2,37 m statt 2,50 m.“

Begründung:

Im Untergeschoss befindet sich lediglich ein (1) größerer Raum (Nutzfläche), auf den die Deckenhöhe zutreffen könnte. Etwas anderes (mehrere Räume) ist weder vorhanden noch vorgetragen. Zu der Nutzfläche gehört eine Nasszelle, die für die Erfassung der Raumstruktur relevant ist. Dies wurde unbestritten vorgetragen mit Beklagtenschriftsatz vom 18.06.2024, Anlage-B21.

Nach dem Parteivorbringen (wie auch tatsächlich) ist die Nutzfläche hinreichend belichtet. Jedenfalls ist nicht unstreitig geblieben, dass es an einer ausreichenden Belichtung fehlt.
Es wurde nicht zwischen Tageslicht und Beleuchtung unterschieden. Dass der Raum zur Nutzung im Untergeschoss insgesamt hinreichend belichtet ist, wurde beklagtenseitig mit Schriftsatz vom 18. Juni 2024, S. 29 vorgetragen, wo es heißt:

„Diese „Aufenthaltsqualität“ gibt der Raum im Untergeschoss auch her, denn entgegen der „gruseligen“ Darstellung der Kirchengemeinde verfügt der modernisierte Raum über Tageslicht (es sind zwei Fenster verbaut), es wurden hochwertige Fliesen ausgelegt, die sich von den Fliesen der übrigen Wohnflächen (Flur, Bäder, Küche) nicht unterscheiden, sie sind identisch. Der Raum im UG verfügt über 14 moderne LED-Deckenspots, die sogar dimmbar sind.”



2) Seite 3 des Urteils

Der Satz

„Diese Aufrechnung wiederholte sie mit Schreiben vom 28.03.2023, rechnete hier allerdings gegen die Miete für August 2022 auf.“

wird ersetzt durch den Satz

„Diese Aufrechnung wiederholte sie mit Schreiben vom 28.03.2023, rechnete hier allerdings —wohl versehentlich— gegen die Miete für August 2022 auf.“

Es wird außerdem ergänzt, dass es sich lediglich um eine klarstellende Gesamtaufrechnung gehandelt hat. Zudem wird ergänzt, dass eine finale klarstellende Aufrechnung am 02. Juni 2024 —vor Zustellung der Klage einige Tage später— erfolgte (Vgl. Anlage-B9) und darin klargestellt wurde, dass es hinsichtlich der Jahreszahlen zu Verwechslungen kam, die aber alle korrigiert sind, einschließlich der Mietzahlung für August 2021.



3) Seite 3 des Urteils

Der Passage

„Mit Schreiben vom 28.03.2023 (Bl. I/154 d.A.) rechnete sie gegen die Mieten für Mai und Juni 2021 sowie für August bis Dezember 2021 - gemeint war Mai und Juni sowie August bis Dezember 2022, wie die Beklagte der Klägerseite mit Schreiben vom 02.06.2024 mitteilte - (7 Mieten à 1.600,46 € = 12.803,68 €) mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichtgenehmigung einer Untervermietung in Höhe von insgesamt 14.400,00 € (entgangene Untermiete in Höhe von 450,00 € monatlich für 32 Monate) auf.“

wird hinzugefügt, dass es sich um insgesamt acht Mieten handelt.

Es wird auch hinzugefügt, dass die ursprünglichen 14.400,00 € um 1 Monat Mieteinnahme (450,00 €) auf 13.950,00 € abgesenkt wurden (Anlage-B9). Diese relevante Erwägung und Erklärung fehlt im Tatbestand.

Begründung:
Der Umstand, dass acht Mieten von der Aufrechnung umfasst sind, ergibt sich zweifelsfrei aus der errechneten Summe in Höhe 12.803,68 €, die in der Aufrechnungserklärung vom 28.03.2023 korrekt angegeben wurde; der fehlende Monat Juli 2021 (2022) ist von der Aufrechnung umfasst, es handelt sich offenkundig um einen Schreibfehler. Spätestens mit der vor Klagezustellung erfolgten klarstellenden Aufrechnung (Vgl. Anlage-B9), die den Monat Juli 2022 aufführt, wurde diese Unebenheit behoben.



4) Seite 4 des Urteils

Die Passage

„Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.01.2024 (Bl. I/176 ff d.A.) rechnete die Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch wegen Unmöglichkeit der Untervermietung der Räume im Untergeschoss in Höhe von 7.200,00 € (entgangene Untermiete 09/22 bis 12/23 in Höhe von monatlich 450,00 €) gegen die Miete für Januar 2024 auf und mit anwaltlichem Schreiben vom 05.02.2023 (Bl. I/179 ff d.A.) gegen die Mieten für Februar bis April 2024 und anteilig für Mai 2024 (in Höhe von 798,16 €).“

wird ersetzt durch die Passage

„Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.01.2024 (Bl. I/176 ff d.A.) rechnete die Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch wegen Unmöglichkeit der Untervermietung der Räume im Untergeschoss in Höhe von 7.200,00 € (entgangene Untermiete 09/22 bis 12/23 in Höhe von monatlich 450,00 €) gegen die Miete für Januar 2024 auf und mit anwaltlichem Schreiben vom 05.02.2024 (Anlage-B14), 05.03.2024 (Anlage-B15) sowie 04.04.2024 (Anlage-B16) gegen die Mieten für Februar bis April 2024 und anteilig für Mai 2024 (in Höhe von 798,16 €).“

Begründung:
Als offenbare Unrichtigkeit (§ 319 ZPO) ist hier zunächst das Datum „05.02.2023“ durch das Datum „05.02.2024“ zu ersetzen.

Die tatbestandliche Feststellung

„anwaltlichem Schreiben vom 05.02.2023 (Bl. I/179 ff d.A.) gegen die Mieten für Februar bis April 2024 und anteilig für Mai 2024 (in Höhe von 798,16 €).“

entspricht nicht dem Vorbringen der Parteien. Die Aufrechnungen für Februar bis April 2024 und anteilig für Mai 2024 erfolgten durch drei Anwaltsschreiben. Dies entspricht dem – unbestritten gebliebenen – Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 18.06.2024 (S. 7) und den Inhalten der von der Beklagten als Anlagen B14 bis B16 vorgelegten und in Bezug genommenen Anwaltsschreiben.



5) Seite 4 des Urteils

In der Passage

„Mit Schreiben vom 02.06.2024 (Bl. I/165 d.A.) rechnete die Beklagte hilfsweise gegen etwaige noch offene Mietforderungen aus dem Zeitraum April 2021 bis Mai 2024 (auf die Aufstellung Bl. I/166 d.A. wird Bezug genommen) mit dem Kostenerstattungsanspruch aus dem Rechtsstreit Kirchhofsverwaltung der L.-Kirchengemeinde ./. [...], AZ 215 C 72/23, (Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.12.2023) in Höhe von 2.194.67 € auf sowie mit der im Wege der Widerklage im Berufungsverfahren 64 S 265/21 (erstinstanzlich 211 C 45/21, Parteien wie im hiesigen Verfahren) geltend gemachten Schadensersatzforderung in Höhe von 16.500,00 € (Schadensersatz wegen Verdienstausfalls) auf; die Widerklage wurde vom LG Berlin abgewiesen.“

wird das Wort „hilfsweise“ durch „vorsorglich“ ersetzt.

Begründung:
In dem anwaltlichen Aufrechnungsschreiben vom 02.06.2024 wurde das Wort „hilfsweise“ nicht verwendet – auch nicht in früheren bzw. späteren Aufrechnungsschreiben. Aus dem beklagtenseitig als Anlage B9 vorgelegten Schreiben vom 02.06.2024 geht hervor, dass die Aufrechnung vorsorglich und nicht hilfsweise erfolgte. Das Wort „vorsorglich“ wurde auch im Beklagten-Schriftsatz vom 18.06.2024 (S. 7) in der Abschnittsüberschrift verwendet. Von der Klägerin wurde insoweit nichts Gegenteiliges vorgetragen.



6) Seite 4 f. des Urteils
In der Passage

„Die Beklagte betreibt u.a. die Internetseiten www.Kirchenmobbing.org, www.fischerrr.de, www.mobber-thomas.de und www.shicenacker.de. Auf diesen Seiten äußerte sie sich in der Vergangenheit u.a. negativ über einzelne Mitglieder der Kirchengemeinde, den Kirchhofsverwalter Herrn Höhne und auch für die Kirchengemeinde tätige Rechtsanwälte. Gibt man bei Google den Suchbegriff „thomas höhne berlin“ ein, führt dies zu einem vermeintlichen „Schinkenfachgeschäft“, das die Beklagte mit „Thomas Höhne, Mobber & Friedhofsverwalter“ betitelt. Dabei wird ein Bild von Herrn Thomas Höhne gezeigt, dessen Veröffentlichung er nicht zustimmte. Der Eintrag enthält ferner eine Rezension, in welcher Herr Thomas Höhne als „arrivierter Mobber und Schikaneur“ bezeichnet wird. Wegen der Einzelheiten des Eintrags wird auf die Seiten 7 und 8 der Klageschrift (Bl. I/7/8 d.A.) Bezug genommen. Auf der Internetseite www.mobber-thomas.de ist ebenfalls ein Bild von Herrn Höhne veröffentlicht. Auf der Startseite befindet sich ein Text, wegen dessen Inhalt auf Seite 8 der Klageschrift (Bl. I/8 d.A.) Bezug genommen wird. Und schließlich veröffentlichte die Beklagte auf der Unterseite mobber-thomas.de/mitarbeitermobbing ein Schreiben von Herrn Höhne in seiner Funktion als Kirchhofsverwalter an eine Mitarbeiterin von ihm. In diesem Schreiben geht es um Alkoholkonsum und das Anstellungsverhältnis der Mitarbeiterin. Wegen des Wortlauts des Schreibens wird auf Seite 9 der Klageschrift (Bl. I/9 d.A.) Bezug genommen. Der Eintrag war mit einem Kommentar (Bl. I/8,9 d.A.) versehen.“

werden folgende Änderungen vorgenommen:

a)
Die Internetseite www.shicenacker.de wird aus der Aufzählung entfernt.

Begründung: Diese Internetseite wird nicht „betrieben“, sie existiert nicht. In der Klageschrift wird weder die Existenz noch der Betrieb von shicenacker.de behauptet.

b)
Die Wertung von Äußerungen durch das Gericht als „negativ“ wird durch „kritisch“ ersetzt.
Begründung: „Negativ“ ist eine nicht-neutrale Wertung, die dem Gericht in einer tatbestandlichen Feststellung nicht zusteht.

c)
Der Satz 

„Der Eintrag enthält ferner eine Rezension, in welcher Herr Thomas Höhne als „arrivierter Mobber und Schikaneur“ bezeichnet wird. Wegen der Einzelheiten des Eintrags wird auf die Seiten 7 und 8 der Klageschrift (Bl. I/7/8 d.A.) Bezug genommen.“

wird entfernt

Begründung: Der Google-Eintrag enthält keine solche Rezension, diese wurde mit Schriftsatz vom 18. Juni 2024, S. 23 unter 7. ausdrücklich bestritten:

„Die mit der Klageschrift unter 2. a) behauptete Rezension (Wortlaut siehe S. 7 unten) existiert nicht.
Unter dem betreffenden Google-Eintrag befindet sich lediglich eine Rezension ohne schriftliche Ausführung, es wurde lediglich eine Sternebewertung vergeben. Wer der Rezensent oder die Rezensentin ist, darüber besteht hier keinerlei Kenntnis. Es wird bestritten, dass eine solche Rezension existiert. Vgl. Klageschrift vom 25.04.2024, S. 7 unten, 8 oben“


Die Klageschrift behauptet diese Rezension lediglich im Fließtext, weist diese aber nicht nach. Beigefügten Anlagen lässt sich eine solche Rezension ebenfalls nicht entnehmen. Auch auf das Bestreiten erfolgte kein Nachweis.



7) Seite 5 des Urteils

Die folgende tatbestandliche Feststellung ist unvollständig:

„Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis mit anwaltlichem Schreiben vom 01.02.2021 fristlos wegen Zahlungsrückstandes und in dem darauf folgenden Räumungsprozess (211 C 45/21) schriftsätzlich wegen verunglimpfender und herabsetzender Äußerungen der Beklagten. Der Räumungsklage wurde in erster Instanz stattgegeben.“

Es ist zu ergänzen, dass erst eine weitere Kündigung vom 13.07.2021, die sich auf eine einstweilige Verfügung bzgl. Dr. Malsch stützte, das stattgebende Urteil aus Sicht des Amtsgerichts Charlottenburg rechtfertigen konnte. Die von der Klägerin behaupteten „verunglimpfenden, herabsetzenden Äußerungen“ wurden laut Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg als von der Meinungsfreiheit gedeckt erachtet. Mit dem behaupteten Zahlungsrückstand hat sich das Amtsgericht gar nicht auseinandergesetzt. Insbesondere nicht mit der offensichtlichen Unzulässigkeit der Klage, der dennoch stattgegeben wurde. Dieses Gesamtbild hat das Gericht zu zeichnen und nicht eines, das Dunkelheiten und Weglassungen enthält, die die Beklagte in ein schlechtes Licht rücken.

Am Ende der direkt anknüpfenden Passage

„Auf die Berufung der Beklagten wurde das erstinstanzliche Urteil durch das Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 64 S 265/21 abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen, da die dortige Klägerin mangels einer wirksamen Prozessvollmacht nicht wirksam vertreten gewesen sei, weil ein Beschluss des Gemeindekirchenrates nicht vorgelegen habe. Hiergegen hat die Klägerin Revision eingelegt.“

ist dahin zu korrigieren, dass die Klägerin keine Revision (auch keine Anschlussrevision) eingelegt hat, dass vielmehr aber die Beklagte gegen die Abweisung der Widerklage als unbegründet die vom Landgericht zugelassene Revision eingelegt hat ein.

Nur dies entspricht dem beiderseitigen Parteivorbringen.



8) Seite 7 des Urteils

In der Passage

„Hinsichtlich des zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruchs wegen der bei einem Einbruchsversuch zu Bruch gegangenen Scheiben der Terrassentür fehle es an einer Pflichtverletzung der Klägerin.“

ist zu ändern, dass es sich um einen vollendeten Einbruch mit erheblicher Beschädigung der Terrassentür gehandelt hat. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2024, S. 4, trug die Beklagte unter Beweisantritt vor:

„Am Nachmittag des 02. Oktober 2021, einem Samstag, kam es zu einem Einbruch in mein Mietshaus auf dem L.kirchhof II.

Beweis: Beiziehung der Akten der Polizei Berlin zum Vorgang 211002-1900-392268

„Bei dem Einbruch wurden die Scheiben der Terrassentür eingeschlagen, wodurch meine Wohnung ungeschützt offenstand. Es war daher dringend notwendig noch am Wochenende, an dem weder Vermieterin noch Hausverwaltung erreichbar waren, durch eine Fachfirma eine Notverglasung herzustellen.“


Diese Tatsachenbehauptungen sind unbestritten geblieben.



9) Seite 7 des Urteils

Die tatbestandliche Feststellung des folgenden streitigen Klägervorbringens

„Zudem habe nach der vorläufigen Sicherung der Terrassentür durch MDF-Platten eine Notmaßnahme nicht mehr vorgelegen. Es hätte daher einer Aufforderung zur Beseitigung des Schadens bedurft, um den Erstattungsanspruch nach § 536a Abs. 2 Ziff. 1 BGB entstehen zu lassen.“

ist wie folgt abzuändern:

„Zudem habe nach dem Vortrag der Klägerin nach der vorläufigen Sicherung der Terrassentür durch MDF-Platten eine Notmaßnahme nicht mehr vorgelegen. Es hätte daher einer Aufforderung zur Beseitigung des Schadens bedurft, um den Erstattungsanspruch nach § 536a Abs. 2 Ziff. 1 BGB entstehen zu lassen.“

Nur mit dieser Ergänzung entspricht es dem Schriftsatz der Klägerin vom 01.07.2024, S. 7.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin in dem Schriftsatz das Beklagtenvorbringen falsch darstellt. Wie die Beklagte vortrug (Schriftsatz v. 18.06.2024, S. 4), akzeptierte sie eine Notmaßnahme mit MDF-Platten, die der Dienstleister der Vermieterin nach Rücksprache mit dieser anbot, nicht, da diese unzumutbar war. MDF-Platten wurden zu keinem Zeitpunkt verbaut, insbesondere nicht als Notmaßnahme. Die Klägerin hat selbst eindeutig geschrieben (Beklagtenschriftsatz vom 18. Juni 2024, S. 4), dass die Beklagte ihr Angebot der MDF-Sicherung nicht angenommen hat.



10) Seite 9 des Urteils

Die folgende tatbestandliche Wiedergabe eines Teils der Beklagtenanträge

„Hilfsweise beantragt die Beklagte, das Urteil, soweit es sie, die Beklagte, zur Räumung verpflichte, gemäß § 712 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären und die Vollstreckung, soweit sie zur Zahlung verurteilt werde, auf die in § 720a Abs. 1, 2 ZPO bezeichneten Maßregeln zu beschränken. Hilfsweise beantragt sie, ihr nach § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu gestatten, die Vollstreckung aus dem Urteil durch (geringfügige) Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden.“

ist eingangs dahin zu berichtigen, dass das Wort „Hilfsweise“ durch „Vorsorglich“ ersetzt wird. Nur dies entspricht dem Wortlaut der Anträge aus dem Schriftsatz vom 30.07.2024, Bl. 85 d. A., auf die gemäß Protokoll der mdl. Vh. vom 22.10.2024 ausdrücklich Bezug genommen wurde.



11) Seite 9 des Urteils

Die folgende tatbestandliche Wiedergabe des streitigen Beklagtenvorbringens

„Der Kirchhofverwalter Herr Thomas Höhne habe an einem Samstag im Juli 2021 das Schloss zur Einfahrt in den L.kirchhof II ausgetauscht, ohne ihr, der Beklagten, einen Schlüssel für das neue Schloss auszuhändigen. Das entfernte Schloss sei völlig intakt gewesen. Dadurch seien ihr Kosten für die Beseitigung der Störung entstanden und es sei bei einem Auftrag zu einem Projekt- und Honorarausfall gekommen. Sie, die Beklagte, sei am 17.07.2024 daran gehindert gewesen, mit ihrem Fahrzeug vom Gelände zu fahren, um den am 23.06.2021 von der Kundin Martina Fischmuth erteilten Auftrag zur mietweisen Überlassung und Aufstellung eines Teleskops wahrzunehmen.“

enthält zunächst eine offenbare Unrichtigkeit. Das richtige Datum ist der 17.07.2021, nur dies entspricht dem beiderseitigen Parteivorbringen. Die Beklagte hat dieses Datum durch ihre Bezugnahme auf das Anwaltsschreiben v. 30.07.2021 (Anlage B5) im Schrifts. v. 18.06.2024 vorgetragen. Dies ist unbestritten geblieben.

Des Weiteren ist die Angabe „an einem Samstag im Juli 2021“ eine Auslassung, denn es entspricht dem beiderseitigen Parteivorbringen, auch dort das präzise Datum 17.07.2021 anzugeben. Dies ist zur Vermeidung eines falschen Eindrucks des Berufungsgerichts erheblich, denn andernfalls könnte dieses davon ausgehen, der Austausch des Schlosses sei im Monat Juli an einem anderen Samstag als dem 17.07.2021 erfolgt.



12) Seite 10 des Urteils

Die tatbestandliche Feststellung des folgenden streitigen Beklagtenvorbringens

„Sie, die Beklagte, habe – da weder die Klägerin noch die Hausverwaltung am Wochenende erreichbar gewesen seien – nach dem Einbruch am 02.10.2021 eine Notverglasung durch eine Fachfirma herstellen lassen (Kosten: 300,00 €). Später habe sie die endgültige Erneuerung der Verglasung der Terrassentür in Auftrag gegeben. Da Mängelanzeigen bei der Vermieterin ins Leere laufen würden, sei sie berechtigt gewesen, den Schaden zu handelsüblichen Konditionen reparieren zu lassen. Insgesamt seien ihr durch die Notverglasung und den Einbruch Aufwendungen in Höhe von 2.449,18 € entstanden, welche sie von den Mieten für Oktober und November in Abzug gebracht habe.“

ist dahin zu berichtigen, denn nichts anderes behaupteten Klägerin und Beklagte (Schrifts. v. 18.06.2024, S. 4 f.), dass die Vermieterin im Zusammenhang mit dem Einbruch kontaktiert und zur Beseitigung des Schadens aufgefordert wurde. Ihr Angebot lautete jedoch, dass die Terrassentür komplett zu entfernen und durch MDF-Platten zu ersetzen sei, was abgelehnt wurde.



13) Seite 10 des Urteils

Die tatbestandliche Feststellung des folgenden streitigen Beklagtenvorbringens

„Die Räume im Untergeschoss seien zu Wohnzwecken vermietet worden. Diese Räume würden jedoch nicht die baurechtlichen Anforderung an eine Nutzung zu Wohnzwecken erfüllen. Die Räume seien nach den Planunterlagen mangels Belichtung nur als Keller geplant gewesen. Daher sei eine entgeltliche Untervermietung der Räume im Untergeschoss, die andernfalls erfolgt wäre und auf die sie einen Rechtsanspruch gehabt hätte, seit Vertragsbeginn rechtlich unmöglich gewesen. Sie habe bereits im Jahr 2019 eine Untermieterlaubnis beantragt, welche ihr rechtswidrig nicht erteilt worden sei. Diese hätte ihr zur Kostenentlastung erteilt werden müssen. Sie hätte die Untergeschossräume gegen in pauschales Mietentgelt von 450,00 € (13,00 €/m²) vermieten können, und zwar an Frau Julia Harz von September/Oktober 2020 bis Mai 2022 und an Herrn David Meyer von Februar 2020 bis September 2021. Der Schadensersatzanspruch belaufe sich daher für 24 Monate auf 10.800,00 €. Aus dem jeweiligen Vor- oder Nachgeschehen würden sich über diese Kernzeit hinaus weitere Schadensersatzansprüche für 8 Monate in Höhe von 3.600,00 € ergeben.“

Entlastung von Mietkosten einen Rechtsanspruch hatte, in drei Fällen nicht genehmigt worden sei:
- Anfrage v. 23.11.2019 wg. Untervermietung an David Meyer für 24 Monate ab 01.12.2019 für 450 € mtl.
- Anfrage v. 07.09.2020 wg. Untervermietung an Julia Harz für 24 Monate ab 21.09.2020 für 450 € mtl.;
- nach deren „Abspringen“ nach Ablauf der Frist 18.09.2020 sodann Anfrage wg. Untervermietung an Frau Dafna Zalonis für 24 Monate ab Oktober 2020 für 450 € mtl.

Sie hat weiter vorgetragen ihr sei zunächst aufgrund der Verweigerung bzw. Nichterteilung der Genehmigung zur Untervermietung ein Schaden entstanden. Sie hat – anders als es die tatbestandliche Feststellung des Beklagtenvorbringens darstellt – nicht vorgetragen, dass dieser anfängliche Schaden durch entgangenen Untermietzins aus einer seit Vertragsbeginn bestehenden rechtlichen Unmöglichkeit beruhe, die aus der Baurechtswidrigkeit der Untergeschossräume resultiere.

Erst nachdem sie im 2. Quartal 2022 den Verdacht hegte, dass die Untergeschossfläche baurechtlich nicht zur Nutzung als Wohnung genutzt werden dürfen, und die Baubehörde um Überprüfung bat, war ihr die Untervermietung rechtlich unmöglich bzw. wegen des drohenden Einschreitens unzumutbar. Dies entspricht dem Beklagtenvorbringen.

Darüber hinaus fehlt im streitigen Beklagtenvorbringen, dass sie vortrug, von der Baurechtswidrigkeit bis zum 2. Quartal 2022 keine Kenntnis gehabt zu haben.

Weiter ist zu berichtigen:

a) Der Schadensersatzanspruch wurde von 14.000,00 € auf 13.950,00 € gesenkt (mehrfach außergerichtlich und gerichtlich dokumentiert).

b) Für den Zeitraum bis zur Meldung an die Baubehörde (24.05.2023) stützte sich der Schadensersatzanspruch der Beklagten ausschließlich auf die verweigerte Untervermieterlaubnis seit 2019 (Vgl. Schriftätze vom 18. Juni 2024, S. 24 pp. sowie Anwaltsschriftsatz vom 21.11.2024, S. 8) und nicht auf eine rechtliche Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit wegen Baurechtswidrigkeit.

c) Die vom Gericht vorgenommene Umrechnung der mtl. Untermietzinses von 450 Euro nach 13,00 € je Quadratmeter ist zu entfernen. Keine Partei hat vorgetragen, dass die Beklagte diesen Quadratmeter-Untermietzins fordern wollte. Die 450,00 € sollten die Überlassung des Untergeschosses zum alleinigen Gebrauch sowie die Mitnutzung weiterer Bereiche des Hauses abdecken. Bei dem Untergeschoss handelt es sich nicht um eine Einliegerwohnung, die etwa mit einer Küche oder einem eigenen Zugang ausgestattet wäre. Der Untermietzins von 450 Euro monatlich sollte damit auch die Mitbenutzung der Küche und des Wohnzimmers im Erdgeschoss umfassen.



14) Zu ergänzendes Prozessgeschehen:

Der Tatbestand enthält offensichtliche Unrichtigkeiten, Auslassungen und Dunkelheiten. Der Tatbestand ist einseitig zu Lasten der Beklagten formuliert. Bereits die Menge an Korrekturbedarf (Berichtigung) ist beachtlich.

Folgendes Vorbringen der Beklagten ist aufgrund seiner Relevanz und zur Gleichbehandlung der Parteien zu ergänzen:

a) Der Tatbestand hat zu nennen, welche Gründe die Beklagte gehabt haben könnte, die verschiedenen Internetseiten über die Gemeinde und vereinzelte Mitglieder darin sowie einen früheren Rechtsanwalt der Gemeinde anzulegen.

Allein im Beklagtenschriftsatz vom 18. Juni 2024 S. 10 – 14 ist die Vorgeschichte des Verhaltens des Vermieters, wozu Belästigungen durch Unterstellungen, falsche Gerüchte, unbegründete Abmahnungen, Hausfriedensbruch (der Täter, der ehemalige Vorsitzende des Gemeindekirchenrats der Klägerin, hat sich am 17.10.2024 vor dem Landgericht Berlin II, Zivilkammer 27, dazu verpflichtet die Beklagte hinsichtlich des behaupteten Hausfriedensbruchs nicht mehr als Lügnerin zu bezeichnen bzw. zu behaupten, sie verbreite die Unwahrheit über ihn; der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich, der inhaltlich noch viel komplexer ist, denn u.a. bestand auch die Verpflichtung, gegenüber der Beklagten alle Strafanzeigen zurückzunehmen, ist am 21.10.2024 Prozessstoff geworden; der Vergleich wurde als vollständige Abschrift eingereicht (Anlage-B30); diese Dynamiken, gegen die sich die Beklagte seit ca. 2019 zur Wehr setzen musste, sind Grundlage der Internetseiten, auf denen darüber in jeweils zulässiger Art und Weise berichtet wird;

Über die Erlebnisse der Beklagten mit der Vermieterin muss der Tatbestand zwingend berichten, was er nicht tut (Gleichbehandlungsgrundsatz)

b) Der Tatbestand verdunkelt das hauptsächliche Geschehen, das die Pflichtverletzung in Form der rechtswidrig verweigerten Untermieterlaubnis Ende 2019 bis Mitte 2020; bei den Mietinteressentinnen Julia Harz und Dafna Zalonis handelte es sich lediglich um Nachfolgeinteressenten, nachdem der von der Beklagten beauftragte Rechtsanwalt Markus Hennig über mindestens 6 Monate (Nov. 2019 bis Mai 2020) von der Gemeinde hingehalten wurde, stets mit dem Glauben, die Gemeinde würde die Genehmigung noch erteilen; der Tatbestand stellt es aber so dar, als könnten zwei „läppische“ Anfragen, jeweils mit kurzer Frist, einen Schadenersatzanspruch in fünfstelliger Höhe rechtfertigen;

Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2024, ab S. 24 (unter E.) ist die über mindestens 6 Monate andauernde Weigerung der Gemeinde, inklusive Versandenlassen der Kommunikation, umfassend und detailreich dargelegt; das Geschehen, in das der Berliner Rechtsanwalt Markus Hennig federführend involviert war, wurde ausführlich und umfassend vorgetragen, es hat Niederschlag im Tatbestand zu finden, an der Stelle, die sachverhaltsverfälschend mit den Interessentinnen Julia Harz und Dafna Zalonis einsteigt (S. 3 des Urteils, 2. Absatz).

c) Der Tatbestand lässt entscheidenden Sachvortrag der Beklagten aus, der sich mit der zutreffenden Konstituierung des Mietvertrags und insbesondere mit der Festlegung des alleinigen Mietgegenstands befasst (Schriftsatz vom 18. Juni 2024, S. 31, mittig):

„§ 1 Ziffer 2, die nach Wohnfläche/Gewerbe/Nutzfläche unterscheidet, und auf den die Kirchengemeinde bzw. ihr „Rechtsanwalt“ rekurriert, hebt sich durch die Formulierung

‚Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume.‘

von selbst auf.“


Diese Ausführungen sind von erheblicher Relevanz, da es auf die Wohnflächenteilung unter § 1 Abs. 2. nicht ankommt, sondern einzig auf Abs. 1, der zuerst die Räume zu Wohnzwecken bezeichnet, den Raum im Untergeschoss eingeschlossen, und danach die beiden Gewerberäume.

Der gesamte Abs. 2 ist für die Auslegung des Mietvertrags unbeachtlich.

Dieser wichtige, entscheidende Gesichtspunkt darf keiner Auslassung unterfallen, sondern ist in den Tatbestand mit aufzunehmen.

d) Der Tatbestand lässt ferner aus, dass dem Gericht – ebenfalls schon am 18. Juni 2024 – ein entscheidender Ausschnitt aus den der Beklagten von der Vermieterin vor Abschluss des Mietvertrags zur Verfügung gestellten Bauplänen, die konkrete Nutzungsvorschläge enthielten, übermittelt wurden (Schriftsatz vom 18. Juni 2024, S. 28, Abbildung).

Diesem Planausschnitt, den die Beklagte als Grundlage für ihre Flächenplanung sowie ihren späteren Anspruch auf Untervermietung heranzog, ist zu entnehmen, dass der Beklagten das Untergeschoss zu Wohnzwecken, vorschlagsweise als Gäste- und/oder Arbeitszimmer angeboten wurde. Entsprechend wurden auch die Mietinteressenten informiert, die dort übernachten und arbeiten wollten, entsprechend ist der Raum mit einem Bett, größerer Anrichte, einem Schreibtisch und weiteren Wohnutensilien (z.B. Teppichen) ausgestattet. Weiteres Wohngeschehen hätte sich, wie mit den Interessenten besprochen, im Erdgeschoss, nämlich u.a. in der Küche und im Wohnzimmer zugetragen.

Für diesen Nutzungszweck wären die Interessenten bereit gewesen, monatlich pauschal 450,00 € an die Beklagte zu entrichten, allen voran David Meyer, der aufgrund seines schweren Schicksals (verstorbener Sohn, auf dem L.kirchhof II beigesetzt) die Nähe zu dem Ort über das Haus suchte, alles detailreich vorgetragen mit Schriftsatz der Beklagten vom 21.10.2024, S. 6 pp.

Der Tatbestand befindet sich in einem Zustand, der die Richter nächster Instanz offenbar von den für die Beklagten streitenden, starken Argumenten abhalten soll bzw. ihnen den Zugang zu diesen erheblich erschweren soll. Dafür spricht auch, dass der komplexe Sachvortrag der Beklagten, warum der Verlust des Siedlungshauses einen unersetzbaren Nachteil für sie darstellen würde, auf die lapidare Aussage reduziert wurde, es handele sich lediglich um eine „besondere Verbundenheit mit dem Ort, die jedoch nicht ausreiche.





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